Artikel 3 RL 68/193/EWG

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Vermehrungsgut von Reben nur in den Verkehr gebracht werden darf,

a)
wenn es amtlich als „Vorstufenvermehrungsgut” , „Basisvermehrungsgut” oder „zertifiziertes Vermehrungsgut” anerkannt worden ist oder wenn es sich bei Vermehrungsgut, das nicht zur Verwendung als Unterlagsreben bestimmt ist, um amtlich kontrolliertes Standardvermehrungsgut handelt und
b)
wenn es die Anforderungen der Anlage II erfüllt.

(2) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten bis zum 1. Januar 2005 in ihrem Hoheitsgebiet vorübergehend das Inverkehrbringen von Standardvermehrungsgut zur Verwendung als Unterlagsreben zulassen, das von Mutterreben stammt, die am 23. Februar 2002 bereits existierten.

(3) Ungeachtet des Absatzes 1 können die Mitgliedstaaten den in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Erzeugern die Genehmigung erteilen, angemessene Mengen Vermehrungsgut in den Verkehr zu bringen, das

a)
für Versuche oder wissenschaftliche Zwecke,
b)
für Züchtungsvorhaben,
c)
für Maßnahmen zur Erhaltung der genetischen Vielfalt bestimmt ist.

Die Bedingungen, unter denen die Mitgliedstaaten solche Genehmigungen erteilen können, werden nach dem Verfahren des Artikels 17 Absatz 2 festgelegt.

Für genetisch verändertes Vermehrungsgut kann diese Genehmigung nur erteilt werden, wenn alle zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt notwendigen Maßnahmen getroffen wurden. Für die dazu erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung und andere Kontrollen, die dazu vorzunehmen sind, gilt Artikel 5ba entsprechend.

(4) Für Vermehrungsgut, das mit In-vitro-Vermehrungsverfahren erzeugt worden ist, kann nach dem Verfahren des Artikels 17 Absatz 2 Folgendes festgelegt werden:

a)
die Abweichungen von den besonderen Bestimmungen dieser Richtlinie;
b)
die für solches Vermehrungsgut geltenden Bedingungen;
c)
die für solches Vermehrungsgut geltenden Bezeichnungen;
d)
die Bedingungen für die Gewährleistung der vorrangigen Überprüfung der Sortenechtheit.

(5) Die Kommission kann nach dem Verfahren des Artikels 17 Absatz 3 vorschreiben, dass Vermehrungsgut, das nicht zur Verwendung als Unterlagsreben bestimmt ist, von bestimmten Zeitpunkten an nur noch in den Verkehr gebracht werden darf, wenn es als „Vorstufenvermehrungsgut” , „Basisvermehrungsgut” oder „zertifiziertes Vermehrungsgut” amtlich anerkannt worden ist; dies gilt

a)
in der gesamten Gemeinschaft für bestimmte Rebsorten, wenn der Bedarf der Gemeinschaft an diesen Sorten durch amtlich anerkanntes „Vorstufenvermehrungsgut” , „Basisvermehrungsgut” oder „zertifiziertes Vermehrungsgut” unter Berücksichtigung der genetischen Vielfalt dieser Rebsorten erforderlichenfalls gemäß einem festgelegten Programm gedeckt werden kann, und
b)
für Vermehrungsgut anderer als der in Buchstabe a) genannten Rebsorten, wenn es für die Verwendung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bestimmt ist, die gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie bereits vorgeschrieben haben, dass „Standardvermehrungsgut” nicht mehr in den Verkehr gebracht werden darf.

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