Artikel 5 RL 68/193/EWG

(1) Jeder Mitgliedstaat erstellt einen Katalog der Rebsorten, die in seinem Hoheitsgebiet zur Anerkennung sowie zur Kontrolle des Standardvermehrungsguts amtlich zugelassen sind. Der Katalog kann von jedermann eingesehen werden. In dem Katalog werden die wichtigsten morphologischen und physiologischen Merkmale aufgeführt, durch die die Rebsorten voneinander unterschieden werden können. Bei den bereits am 31. Dezember 1971 zugelassenen Rebsorten kann auf die Beschreibung in den amtlichen ampelografischen Veröffentlichungen verwiesen werden.

(2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Rebsorten der Sortenkataloge anderer Mitgliedstaaten unbeschadet der Regeln für die Klassifizierung der Rebsorten nach der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein(1) auch in ihrem eigenen Hoheitsgebiet zur Anerkennung sowie zur Kontrolle des Standardvermehrungsguts zugelassen werden.

(3) Jeder Mitgliedstaat erstellt ferner gegebenenfalls eine Liste der Klone, die in seinem Hoheitsgebiet amtlich zur Anerkennung zugelassen sind.

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Klone, die in einem anderen Mitgliedstaat zur Anerkennung zugelassen sind, auch in ihrem eigenen Hoheitsgebiet zur Anerkennung zugelassen werden.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 179 vom 17.7.1999, S. 1.

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