Artikel 4 RL 68/193/EWG

Die Mitgliedstaaten können für die einheimische Erzeugung hinsichtlich der Voraussetzungen der Anlagen I und II zusätzliche oder strengere Voraussetzungen für die Anerkennung sowie für die Kontrolle von Standardvermehrungsgut festlegen.

Diese Bestimmung gilt im Falle der Pfropfung nicht für Vermehrungsgut, das in einem anderen Mitgliedstaat oder einem gemäß Artikel 15 Absatz 2 als gleichwertig anerkannten Drittland erzeugt wurde.

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