Artikel 9 RL 68/193/EWG

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Packungen und Bündel mit Vermehrungsgut amtlich oder unter amtlicher Kontrolle so verschlossen werden, dass sie nicht geöffnet werden können, ohne dass das Verschlusssystem verletzt wird oder dass das in Artikel 10 Absatz 1 vorgesehene amtliche Etikett bzw. die Verpackung Spuren einer Manipulation zeigen. Zur Sicherung der Verschließung umfasst das Verschlusssystem mindestens das amtliche Etikett oder eine amtliche Verschlusssicherung. Nach dem Verfahren des Artikels 17 Absatz 2 kann festgestellt werden, ob ein bestimmtes Verschlusssystem den Bestimmungen dieses Artikels entspricht. Eine ein- oder mehrmalige Wiederverschließung darf nur amtlich oder unter amtlicher Kontrolle vorgenommen werden.

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