Artikel 10 RL 68/193/EWG

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Packungen und Bündel von Vermehrungsgut an der Außenseite mit einem amtlichen Etikett gemäß Anlage IV in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft versehen werden; seine Befestigung wird durch das Verschlusssystem gesichert. Die Farbe des Etiketts ist weiß mit einem diagonalen violetten Strich bei Vorstufenvermehrungsgut, weiß bei Basisvermehrungsgut, blau bei zertifiziertem Vermehrungsgut und dunkelgelb bei Standardvermehrungsgut.

(2) Die Mitgliedstaaten können jedoch die in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Erzeuger ermächtigen, mehrere Packungen oder Bündel von Pfropfreben und Wurzelreben gleicher Eigenschaften zu vermarkten, die mit jeweils nur einem Etikett gemäß Anlage IV gekennzeichnet werden. In diesem Fall sind diese Packungen oder Bündel so miteinander verbunden, dass bei einer Trennung die Verbindung verletzt wird und nicht wieder verwendet werden kann. Die Befestigung des Etiketts wird durch diese Verbindung gesichert. Eine Wiederverschließung ist nicht zulässig.

(3) Unbeschadet des Artikels 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 können die Mitgliedstaaten vorschreiben, dass jeder Lieferung von in ihrem Hoheitsgebiet erzeugtem Vermehrungsgut auch ein einheitliches Begleitdokument beigefügt sein muss, in das folgende Angaben aufzunehmen sind: Art der Ware, Sorte und gegebenenfalls deren Klon, Kategorie, Menge, Absender und Empfänger. Die hinsichtlich dieses Begleitdokuments vorzusehenden Modalitäten werden nach dem Verfahren des Artikels 17 Absatz 3 der vorliegenden Richtlinie festgelegt.

(4) Auf dem amtlichen Etikett gemäß Absatz 1 können auch die phytosanitären Begleitdokumente gemäß der Richtlinie 92/105/EWG der Kommission(1) über eine Vereinheitlichung der Pflanzenpässe angegeben sein. Alle Vorschriften für die amtliche Etikettierung und die Pflanzenpässe sind jedoch festgelegt und müssen als gleichwertig anerkannt werden.

(5) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die amtlichen Etiketten vom Empfänger des vegetativen Vermehrungsguts von Reben mindestens ein Jahr lang aufbewahrt und für den amtlichen Kontrolldienst bereitgehalten werden müssen.

(6) Die Kommission erstellt bis zum 23. Februar 2004 einen Bericht über den Verkehr von vegetativem Vermehrungsgut von Reben und insbesondere über die Verwendung der amtlichen Etiketten sowie der von den Mitgliedstaaten in Umlauf gebrachten Begleitdokumente; diesem Bericht sind gegebenenfalls Vorschläge beigefügt.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 4 vom 8.1.1993, S. 22.

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