Artikel 5d RL 68/193/EWG
(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß die Zulassung von Sorten auf Grund von amtlichen Prüfungen, insbesondere Anbauprüfungen, erfolgt, die sich auf eine ausreichende Zahl von Merkmalen erstrecken, die es ermöglichen, die Sorte zu beschreiben. Für die Feststellung der Merkmale sind genaue und zuverlässige Methoden anzuwenden.
(2) Nach dem Verfahren des Artikels 17 Absatz 2 wird unter Berücksichtigung des Standes der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse folgendes festgelegt:
- a)
- die Merkmale, auf welche sich die Prüfungen mindestens zu erstrecken haben,
- b)
- die Mindestanforderungen für die Durchführung der Prüfungen.
(3) Ist bekannt, daß Vermehrungsgut einer Sorte in einem anderen Land unter einer anderen Bezeichnung im Verkehr ist, so wird auch diese Bezeichnung in dem Katalog angegeben.
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