Artikel 5e RL 68/193/EWG

(1) Die zugelassenen Sorten werden laufend amtlich überwacht. Ist eine der Voraussetzungen für die Zulassung zur Anerkennung oder zur Kontrolle nicht mehr erfüllt, so wird die Zulassung aufgehoben und die Sorte im Katalog gestrichen.

(2) Jede Anmeldung einer Sorte zur Zulassung oder jede Rücknahme der Anmeldung, jede Eintragung in einen Sortenkatalog sowie dessen jeweilige Änderungen werden den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission unverzüglich mitgeteilt. Die Kommission veröffentlicht auf der Grundlage der Mitteilungen der Mitgliedstaaten einen gemeinsamen Sortenkatalog.

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