Artikel 1 RL 68/414/EWG

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen geeignete Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um vorbehaltlich der in Artikel 7 vorgesehenen Bestimmungen in der Europäischen Gemeinschaft ständig Vorräte an Erdölerzeugnissen in einer Höhe zu halten, die bei jeder Kategorie der in Artikel 2 genannten Erdölerzeugnisse mindestens dem nach dem Tagesdurchschnitt errechneten Inlandsverbrauch an 90 Tagen des vorhergehenden Kalenderjahrs nach Artikel 4 entspricht.

(2) Der Teil des inländischen Verbrauchs, der durch Erzeugnisse aus Erdöl gedeckt ist, das aus dem Boden des betreffenden Mitgliedstaats gefördert wurde, kann bis zu einer Höchstmenge von 25 % von dem genannten Inlandsverbrauch abgezogen werden. Die innerstaatliche Aufteilung des Ergebnisses eines solchen Abzugs wird von den Mitgliedstaaten selbst geregelt.

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