Präambel RL 68/414/EWG

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 103,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die eingeführten Erdölmengen und Erdölerzeugnisse nehmen einen immer größeren Platz in der Versorgung der Gemeinschaft mit Energieerzeugnissen ein; jede Schwierigkeit, selbst vorübergehender Art, die zu einem Rückgang der Lieferungen dieser Erzeugnisse aus dritten Ländern führt, könnte ernste Störungen in der Wirtschaftstätigkeit der Gemeinschaft verursachen; die Gemeinschaft sollte daher in der Lage sein, die nachteiligen Auswirkungen eines solchen Eventualfalls auszugleichen oder zumindest abzuschwächen.

Da eine Versorgungskrise unerwartet eintreten kann, ist es unerläßlich, bereits jetzt die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um einer etwaigen Verknappung zu begegnen.

Zu diesem Zweck sollte die Versorgungssicherheit der Mitgliedstaaten mit Erdöl und Erdölerzeugnissen durch die Bildung und Unterhaltung eines Mindestvorrats der wichtigsten Erdölerzeugnisse erhöht werden.

Die Inlandsproduktion trägt selbst zur Versorgungssicherheit bei; die Produktionsbedingungen in der Gemeinschaft und die damit verbundene größere Versorgungssicherheit rechtfertigen, daß den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt wird, die Vorratspflicht zu Lasten der Einfuhren vorzusehen —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. 20 vom 6. 2. 1965, S. 330/65.

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