Artikel 3 RL 68/414/EWG

(1) Die gemäß Artikel 1 gehaltenen Vorräte stehen im Fall von Schwierigkeiten bei der Erdölversorgung zur vollen Verfügung der Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß sie die rechtlichen Befugnisse haben, um die Vorratsentnahme unter solchen Umständen zu kontrollieren.

Zu allen anderen Zeiten sorgen die Mitgliedstaaten für die Verfügbarkeit und Zugänglichkeit dieser Vorräte; sie treffen Regelungen, die die Identifizierung, den Nachweis und die Kontrolle der Vorräte ermöglichen.

(2) Die Mitgliedstaaten sorgen bei ihren Vorratshaltungsregelungen für faire, nichtdiskriminierende Rahmenbedingungen.

Die aus der Vorratshaltung gemäß Artikel 1 resultierende Kostenbelastung wird mit Hilfe transparenter Regelungen ermittelt. Die Mitgliedstaaten können in diesem Zusammenhang Maßnahmen treffen, um geeignete Informationen über die Kostenbelastung durch die Vorratshaltung gemäß Artikel 1 zu erhalten und um diese Informationen den interessierten Kreisen zur Verfügung zu stellen.

(3) Zur Erfüllung der Anforderungen der Absätze 1 und 2 können die Mitgliedstaaten beschließen, eine Stelle oder eine Körperschaft für die Vorratshaltung einzusetzen, die dafür zuständig ist, alle oder einen Teil der Vorräte zu halten.

Zwei oder mehr Mitgliedstaaten können beschließen, eine gemeinsame Stelle oder Körperschaft für die Vorratshaltung einzusetzen. In diesem Fall sind sie für die sich aus dieser Richtlinie ergebenden Verpflichtungen gemeinsam verantwortlich.

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