Artikel 4 RL 68/414/EWG

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission eine gemäß den Artikeln 5 und 6 erstellte statistische Zusammenfassung über die am Ende eines jeden Monats vorhandenen Vorräte; sie geben dabei an, wieviel Tagen durchschnittlichen Verbrauchs im vorhergehenden Kalenderjahr diese Vorräte entsprechen. Diese Mitteilung muß spätestens am 25. Tag des zweiten Monats nach Ablauf des Berichtsmonats erfolgen.

Der Vorratshaltungspflicht der einzelnen Mitgliedstaaten wird der Inlandsverbrauch des vorhergehenden Kalenderjahres zugrunde gelegt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, zu Beginn eines jeden Kalenderjahrs bis zum 31. März die von ihnen zu haltenden Vorräte erneut zu berechnen und sicherzustellen, daß sie in jedem Jahr den neuen Verpflichtungen so bald wie möglich, in jedem Fall aber bis zum 31. Juli nachkommen.

In der statistischen Zusammenfassung werden Vorräte an Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis innerhalb der Kategorie II separat aufgeführt.

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