Artikel 5 RL 68/414/EWG
Die gemäß Artikel 1 zu haltenden Pflichtvorräte dürfen sowohl in Form von Rohöl und Halbfertigerzeugnissen als auch in Form von Fertigerzeugnissen gehalten werden.
Fertigerzeugnisse werden in der in Artikel 4 vorgesehenen statistischen Zusammenfassung der Vorräte mit ihrem tatsächlichen Gewicht aufgeführt; Rohöl und Halbfertigerzeugnisse werden wie folgt erfaßt:
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nach dem Mengenverhältnis der einzelnen Kategorien von Erzeugnissen, die in den Raffinerien des betreffenden Staates im vorhergehenden Kalenderjahr hergestellt wurden,
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nach den Produktionsprogrammen der Raffinerien des betreffenden Staates für das laufende Jahr oder
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nach dem Mengenverhältnis der in dem betreffenden Staat im vorhergehenden Kalenderjahr insgesamt hergestellten vorratspflichtigen Erzeugnisse zu dem im gleichen Jahr eingesetzten Rohöl; bei der ersten und zweiten Kategorie (Benzine und Gasöl) gilt dies jedoch nur bis zu 40 % der Gesamtlagerungspflicht und bei der dritten Kategorie (Heizöle) nur bis zu 50 %.
Die Erzeugnisse zum Mischen können, wenn sie für die Herstellung der in Artikel 2 genannten Fertigerzeugnisse eingesetzt werden, die Erzeugnisse ersetzen, für die sie bestimmt sind.
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