Artikel 5 RL 68/414/EWG

Die gemäß Artikel 1 zu haltenden Pflichtvorräte dürfen sowohl in Form von Rohöl und Halbfertigerzeugnissen als auch in Form von Fertigerzeugnissen gehalten werden.

Fertigerzeugnisse werden in der in Artikel 4 vorgesehenen statistischen Zusammenfassung der Vorräte mit ihrem tatsächlichen Gewicht aufgeführt; Rohöl und Halbfertigerzeugnisse werden wie folgt erfaßt:

—

nach dem Mengenverhältnis der einzelnen Kategorien von Erzeugnissen, die in den Raffinerien des betreffenden Staates im vorhergehenden Kalenderjahr hergestellt wurden,

—

nach den Produktionsprogrammen der Raffinerien des betreffenden Staates für das laufende Jahr oder

—

nach dem Mengenverhältnis der in dem betreffenden Staat im vorhergehenden Kalenderjahr insgesamt hergestellten vorratspflichtigen Erzeugnisse zu dem im gleichen Jahr eingesetzten Rohöl; bei der ersten und zweiten Kategorie (Benzine und Gasöl) gilt dies jedoch nur bis zu 40 % der Gesamtlagerungspflicht und bei der dritten Kategorie (Heizöle) nur bis zu 50 %.

Die Erzeugnisse zum Mischen können, wenn sie für die Herstellung der in Artikel 2 genannten Fertigerzeugnisse eingesetzt werden, die Erzeugnisse ersetzen, für die sie bestimmt sind.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.