Artikel 5 RL 68/414/EWG

Die gemäß Artikel 1 zu haltenden Pflichtvorräte dürfen sowohl in Form von Rohöl und Halbfertigerzeugnissen als auch in Form von Fertigerzeugnissen gehalten werden.

Fertigerzeugnisse werden in der in Artikel 4 vorgesehenen statistischen Zusammenfassung der Vorräte mit ihrem tatsächlichen Gewicht aufgeführt; Rohöl und Halbfertigerzeugnisse werden wie folgt erfaßt:

nach dem Mengenverhältnis der einzelnen Kategorien von Erzeugnissen, die in den Raffinerien des betreffenden Staates im vorhergehenden Kalenderjahr hergestellt wurden,

nach den Produktionsprogrammen der Raffinerien des betreffenden Staates für das laufende Jahr oder

nach dem Mengenverhältnis der in dem betreffenden Staat im vorhergehenden Kalenderjahr insgesamt hergestellten vorratspflichtigen Erzeugnisse zu dem im gleichen Jahr eingesetzten Rohöl; bei der ersten und zweiten Kategorie (Benzine und Gasöl) gilt dies jedoch nur bis zu 40 % der Gesamtlagerungspflicht und bei der dritten Kategorie (Heizöle) nur bis zu 50 %.

Die Erzeugnisse zum Mischen können, wenn sie für die Herstellung der in Artikel 2 genannten Fertigerzeugnisse eingesetzt werden, die Erzeugnisse ersetzen, für die sie bestimmt sind.

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