Artikel 6 RL 68/414/EWG

(1) Für die nach Artikel 1 vorzunehmende Berechnung des Mindestvorrats, der in die statistische Zusammenfassung einzubeziehen ist, kommen nur die Vorratsmengen in Betracht, die im Einklang mit Artikel 3 Absatz 1 gehalten werden.

(2) Für die Durchführung der vorliegenden Richtlinie können im Rahmen zwischenstaatlicher Übereinkünfte Vorräte im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats für Rechnung von Unternehmen bzw. Stellen/Gremien angelegt sein, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat haben. Es ist Sache der Regierung des jeweiligen Mitgliedstaats, darüber zu befinden, ob ein Teil dieser Vorräte außerhalb des Staatsgebiets gehalten werden soll.

In diesem Fall kann sich der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet diese Vorräte im Rahmen einer solchen Übereinkunft angelegt sind, der Beförderung dieser Vorräte in den anderen Mitgliedstaat, für dessen Rechnung der Übereinkunft gemäß Vorräte gehalten werden, nicht widersetzen; er kontrolliert diese Vorräte nach dem in der Übereinkunft festgelegten Verfahren, bezieht sie jedoch nicht in seine statistische Zusammenfassung ein. Der Mitgliedstaat, für den diese Vorräte bestimmt sind, kann sie in seine statistische Zusammenfassung einbeziehen.

In diesem Fall übermittelt jeder Mitgliedstaat der Kommission zusammen mit der statistischen Zusammenfassung nach Artikel 4 einen Bericht über die Vorräte, die in seinem Hoheitsgebiet für einen anderen Mitgliedstaat gehalten werden, sowie über die Vorräte, die in einem anderen Mitgliedstaat für ihn gehalten werden. In beiden Fällen ist in dem Bericht anzugeben, wo die Lagerung erfolgt und/oder welche Gesellschaften die Vorräte halten sowie um welche Produktkategorien bzw. um welche Mengen Rohöl es sich handelt.

Der Entwurf für eine Übereinkunft im Sinne von Unterabsatz 1 wird der Kommission übermittelt, die den betreffenden Regierungen ihre Bemerkungen mitteilen kann. Die geschlossenen Übereinkünfte werden der Kommission bekanntgegeben, die sie dann den anderen Mitgliedstaaten zur Kenntnis bringt.

Eine Übereinkunft muß folgenden Anforderungen entsprechen:

Sie muß sich auf Rohöl und alle Erdölerzeugnisse erstrecken, die unter diese Richtlinie fallen.

In der Übereinkunft sind die Bedingungen und Regelungen für die Vorratshaltung festzulegen, damit die Kontrolle über diese Vorräte sowie ihre Verfügbarkeit gewährleistet werden.

In der Übereinkunft sind die Verfahren, durch die die Kontrolle und die Identifizierung der vorgesehenen Vorräte gewährleistet werden, festzulegen; dazu zählen unter anderem die Methoden für die Durchführung von Inspektionen und die Zusammenarbeit bei diesen.

Eine Übereinkunft wird grundsätzlich auf unbeschränkte Zeit geschlossen.

In der Übereinkunft muß präzisiert werden, daß von einer gegebenenfalls vorgesehenen einseitigen Kündigungsmöglichkeit im Fall einer Versorgungskrise nicht Gebrauch gemacht werden darf; die Kommission ist auf jeden Fall vor einer Kündigung zu unterrichten.

Sofern die einer solchen Übereinkunft gemäß angelegten Vorräte nicht dem Unternehmen bzw. der Stelle oder der Körperschaft gehören, die zur Haltung von Vorräten verpflichtet ist, sondern von einem anderen Unternehmen bzw. einer anderen Stelle oder Körperschaft für ersteres Unternehmen bzw. erstere Stelle oder Körperschaft gehalten werden, sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

Das begünstigte Unternehmen bzw. die begünstigte Stelle oder Körperschaft muß das vertragliche Recht haben, diese Vorräte während der Vertragsdauer zu erwerben; das Verfahren zur Festsetzung des Kaufpreises muß von den betroffenen Parteien einvernehmlich festgelegt werden.

Die Mindestlaufzeit eines derartigen Vertrags beträgt 90 Tage.

Es ist genau anzugeben, wo die Lagerung erfolgt und/oder welche Gesellschaften die Vorräte für das begünstigte Unternehmen bzw. für die begünstigte Stelle oder Körperschaft halten sowie welche Produktkategorien bzw. welche Mengen Rohöl an diesem Standort gelagert werden.

Das Unternehmen bzw. die Stelle oder Körperschaft, die die Vorräte für das begünstigte Unternehmen bzw. die begünstigte Stelle oder Körperschaft hält, muß garantieren, daß die ausgelagerten Vorräte während der gesamten Laufzeit des Vertrags jederzeit tatsächlich für das begünstigte Unternehmen bzw. die begünstigte Stelle oder Körperschaft verfügbar sind.

Das Unternehmen bzw. die Stelle oder Körperschaft, die die Vorräte für das begünstigte Unternehmen bzw. die begünstigte Stelle oder Körperschaft hält, muß, soweit es sich um die gesetzlichen Befugnisse des Mitgliedstaats zur Kontrolle und Überprüfung der Existenz der Vorräte handelt, ein Unternehmen bzw. eine Stelle oder Körperschaft sein, die der Gerichtsbarkeit des Mitgliedstaats unterliegt, in dessen Hoheitsgebiet sich die Vorräte befinden.

(3) Nach Maßgabe von Absatz 1 können folgende Bestände in diese Vorräte einbezogen werden:

Bestände an Bord von Tankern, die in einem Hafen zur Entladung eingetroffen sind, nach Abschluß der Hafenformalitäten;

in Entladungshäfen gelagerte Bestände;

Bestände in Vorratsbehältern am Ausgangspunkt einer Ölleitung;

Bestände in Vorratsbehältern der Raffinerien mit Ausnahme der Bestände, die sich in den Verbindungsleitungen und in den Verarbeitungsanlagen befinden;

Bestände in den Lagern der Raffinerien, der Import-, Lagerungs- oder Großverteilerunternehmen;

die Bestände, die sich in Lagern von Großverbrauchern befinden und die den einzelstaatlichen Vorschriften über die Pflicht zur ständigen Vorratshaltung entsprechen;

die in Leichtern und Küstenschiffen auf dem Transport innerhalb der Staatsgrenzen befindlichen Bestände, die von den zuständigen Behörden kontrolliert werden können und unverzüglich verfügbar sind.

Demnach dürfen in die statistischen Zusammenfassungen insbesondere nicht einbezogen werden: noch nicht gefördertes einheimisches Erdöl, die als Bunkervorräte für die Seeschiffahrt bestimmten Bestände, die Bestände im direkten Transit mit Ausnahme der unter Absatz 2 fallenden Vorräte sowie die Bestände, die sich in Ölleitungen, Straßentankwagen, Kesselwagen, Vorratsbehältern der Abgabestationen und bei Kleinverbrauchern befinden. Von der statistischen Erfassung sind ferner die bei den Streitkräften befindlichen und die für diese bei den Erdölgesellschaften bereitgehaltenen Bestände auszunehmen.

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