Artikel 6a RL 68/414/EWG
Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Regelungen und leiten alle erforderlichen Maßnahmen ein, um die Kontrolle und Überwachung der Vorräte zu gewährleisten. Sie richten Verfahren ein, mit deren Hilfe die Vorräte den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechend überprüft werden.
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