Artikel 7 RL 68/414/EWG
Falls in der Erdölversorgung der Gemeinschaft Schwierigkeiten auftreten, veranlaßt die Kommission auf Ersuchen eines Mitgliedstaats oder von sich aus eine Konsultation zwischen den Mitgliedstaaten.
Die Mitgliedstaaten sehen — außer in besonderen Dringlichkeitsfällen oder zur Deckung eines geringeren örtlichen Bedarfs — davon ab, vor der oben vorgesehenen Konsultation den Vorräten Mengen zu entnehmen, die ein Absinken unterhalb des vorgeschriebenen Mindestbestands der Vorräte zur Folge hätten.
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über alle Mengen, die den Reservevorräten entnommen werden, und teilen so bald wie möglich folgendes mit:
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den Zeitpunkt, zu dem die Vorräte den vorgeschriebenen Mindestbestand unterschritten haben;
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die Gründe für diese Entnahmen;
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die etwa getroffenen Maßnahmen zur Auffüllung der Vorräte;
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wenn möglich die voraussichtliche Entwicklung der Vorräte während des Zeitraums, in dem sie unterhalb der vorgeschriebenen Mindestgrenze bleiben.
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