Artikel 8 RL 68/414/EWG

Die Vorräte sind so bald wie möglich nach Bekanntgabe der vorliegenden Richtlinie spätestens jedoch bis zum 1. Januar 1971 gemäß den Bestimmungen der Richtlinie anzulegen.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die zu diesem Zweck getroffenen Maßnahmen.

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