Artikel 8 RL 69/169/EWG

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie spätestens am 1. Januar 1970 nachzukommen.

(2) Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über die Bestimmungen, die er zur Anwendung dieser Richtlinie erläßt.

Die Kommission teilt diese Informationen den anderen Mitgliedstaaten mit.

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