Artikel 7d RL 69/169/EWG

Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 und innerhalb der dort genannten Freigrenze wird Irland ermächtigt, bis zum 31. Dezember 1992 eine Freimenge von 30 Litern Bier für alle Reisenden nach Irland anzuwenden.

Abweichend von Artikel 2 Absatz 1, Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 7b Absatz 1 Buchstabe b) wird Irland ermächtigt, bis zum 31. Dezember 1992 die folgenden Freimengen anzuwenden, wenn diese Waren von Reisenden aus Irland nach einem Aufenthalt außerhalb Irlands von weniger als 24 Stunden eingeführt werden:

a)
für Reisende aus der Gemeinschaft: 175 ECU, wobei der Wert pro Einheit jedoch nicht über 110 ECU liegen darf;
b)
Bier: 15 Liter.

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