Artikel 7c RL 69/169/EWG

Unbeschadet von Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 1 wird das Königreich Dänemark ermächtigt, bis zum 31. Dezember 1992 die folgenden Freimengen anzuwenden, wenn diese Waren von in Dänemark ansässigen Reisenden nach einem Aufenthalt außerhalb Dänemarks von weniger als 36 Stunden eingeführt werden:

Warenbezeichnung
Zigaretten
100
destillierte Getränke und Spirituosen mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 22 % vol
keine
Bier
12 Liter

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