Artikel 7c RL 69/169/EWG
Unbeschadet von Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 1 wird das Königreich Dänemark ermächtigt, bis zum 31. Dezember 1992 die folgenden Freimengen anzuwenden, wenn diese Waren von in Dänemark ansässigen Reisenden nach einem Aufenthalt außerhalb Dänemarks von weniger als 36 Stunden eingeführt werden:
Warenbezeichnung | |
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100 |
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keine |
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12 Liter |
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