Artikel 7b RL 69/169/EWG
(1) In Abweichung von Artikel 1 Absatz 1 wird Spanien ermächtigt, bis zum 31. Dezember 2000 für die betreffenden Waren einen Freibetrag von 600 ECU zu gewähren, wenn diese Waren von Reisenden von den Kanarischen Inseln, aus Ceuta und aus Melilla eingeführt werden, die in das in Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 77/388/EWG definierte Gebiet dieses Landes einreisen.
(2) In Abweichung von Artikel 1 Absatz 2 kann Spanien diesen Freibetrag für Reisende unter 15 Jahren bis auf 150 ECU verringern.
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