Artikel 7a RL 69/169/EWG

Im Rahmen des innergemeinschaftlichen Verkehrs treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Vorkehrungen, um es den Reisenden zu ermöglichen, stillschweigend oder durch einfache mündliche Erklärung zu versichern, daß sie die Begrenzungen und Bedingungen für die zulässigen Befreiungen einhalten.

Die Mitgliedstaaten können auf die Erhebung der Umsatz- und Verbrauchsteuer bei der Einfuhr von Gegenständen im Reisegepäck verzichten, wenn der zu erhebende Betrag fünf ECU oder weniger beträgt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.