Artikel 7 RL 69/169/EWG
(1) Im Sinne dieser Richtlinie ist die „Europäische Rechnungseinheit” (ERE) gemäß der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977(1) definiert.
(2) Der für die Anwendung dieser Richtlinie anzusetzende ERE-Gegenwert in Landeswährung wird einmal jährlich festgesetzt. Dabei sind die Sätze des ersten Werktags im Oktober mit Wirkung ab 1. Januar des darauffolgenden Jahres anzuwenden.
(3) Die Mitgliedstaaten können die in den Artikeln 1 und 2 genannten ERE-Beträge nach Umrechnung in die Landeswährung auf- oder abrunden, sofern hierbei 2 ERE nicht überschritten werden.
(4) Wenn sich der in Landeswährung ausgedrückte Betrag der Steuerfreigrenze durch die Umrechnung der in ERE ausgedrückten Freibeträge vor der in Absatz 3 vorgesehenen Auf- oder Abrundung um weniger als 5 % ändern sollteoder wenn dadurch die Steuerfreigrenze vermindert wird, können die Mitgliedstaaten den zum Zeitpunkt der in Absatz 2 vorgesehenen jährlichen Anpassung geltenden Betrag der Steuerfreigrenzen beibehalten.
(5) Die Mitgliedstaaten können den geltenden Freibetrag beibehalten, wenn die Umrechung der in ECU ausgedrückten Freibeträge bei der in Artikel 2 Absatz 6 und Artikel 7b Absatz 4 erwähnten Anpassung zu einer Änderung der in Landeswährung ausgedrückten Freigrenze um weniger als 5 % bzw. zu einer Verminderung dieser Freigrenze führt.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. Nr. L 356 vom 31. 12. 1977, S. 1.
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