Artikel 5 RL 69/169/EWG

(1) Die Mitgliedstaaten können Wert und/oder Menge der zu befreienden Waren bis auf 1/10 der Werte und/oder Mengen, die in Artikel 2 und Artikel 4 Absatz 1 Spalte II vorgesehen sind, verringern, wenn die Waren aus einem anderen Mitgliedstaat durch Personen, die ihren Wohnsitz im Grenzgebiet des Mitgliedstaats der Einfuhr oder des benachbarten Mitgliedstaats haben, durch Grenzarbeitnehmer oder durch das Personal der im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzten Verkehrsmittel eingeführt werden.

Jedoch können die Befreiungen bei den nachstehenden Erzeugnissen wie folgt beschränkt werden:

a)
Tabakwaren:

Zigaretten 40 Stück
oder
Zigarillos (Zigarren mit einem Stückgewicht von höchstens 3 Gramm) 20 Stück
oder
Zigarren 10 Stück
oder
Rauchtabak 50 Gramm

b)
Alkoholische Getränke

destillierte Getränke und Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 % vol
0,25 Liter
oder

destillierte Getränke und Spirituosen, Aperitifs aus Wein oder Alkohol, mit einem Alkoholgehalt von 22 % vol oder weniger;

Schaumweine, Likörweine

0,50 Liter
und
nicht schäumende Weine
0,50 Liter.

(2) Die Mitgliedstaaten können Wert und/oder Menge der zu befreienden Waren niedriger festsetzen, wenn diese Waren aus einem Drittland durch Personen, die ihren Wohnsitz im Grenzgebiet haben, durch Grenzarbeitnehmer oder durch das Personal der im Verkehr zwischen den Drittländern und der Gemeinschaft eingesetzten Verkehrsmittel eingeführt werden.

(3) Die Mitgliedstaaten können Wert und/oder Menge der zu befreienden Ware niedriger festsetzen, wenn diese Waren aus einem anderen Mitgliedstaat durch die Angehörigen der Streitkräfte eines Mitgliedstaats, einschließlich des Zivilpersonals, sowie durch deren Ehegatten und die unterhaltsberechtigten Kinder eingeführt werden, sofern diese Personen in einem anderen Mitgliedstaat stationiert sind.

(4) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Beschränkungen gelten nicht, wenn die dort genannten Personen den Beweis erbringen, daß sie aus dem Grenzgebiet ausreisen oder daß sie nicht aus dem Grenzgebiet des benachbarten Mitgliedstaats bzw. Drittlandes zurückkommen.

Diese Beschränkungen gelten jedoch für Grenzarbeitnehmer und das Personal der im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzten Verkehrsmittel, wenn sie bei einer im Rahmen ihrer Berufstätigkeit durchgeführten Reise Waren einführen.

(5) Im Falle von Irland und dem Königreich Dänemark dürfen die Beschränkungen nach Absatz 1 für diejenigen, auf die sie Anwendung finden, in keinem Fall zu einer günstigeren Behandlung führen als die Behandlung, die aus den Artikeln 7c und 7d folgt. Die Beschränkungen nach Absatz 1 sind nach Artikel 2 und Artikel 4 Absatz 1 Spalte II der Tabelle zu berechnen.

(6) Für die Anwendung der Absätze 1, 2 und 4 gilt:

als Grenzgebiet eine in Luftlinie höchstens 15 km breite Zone, gerechnet von der Grenze eines Mitgliedstaats an. Jeder Mitgliedstaat muß jedoch in das Grenzgebiet Gemeinden einbeziehen, deren Gebiet teilweise in das Grenzgebiet fällt;

als Grenzarbeitnehmer jede Person, die sich aufgrund ihrer normalen Erwerbstätigkeit an Arbeitstagen auf die andere Seite der Grenze begeben muß.

(7) Die Mitgliedstaaten können Waren, die unter die KN-Code 7108 und 7109 fallen, von der Befreiung ausschließen.

(8) Die Mitgliedstaaten können die Warenmengen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a) und d) für Reisende, die aus einem Drittland in einen Mitgliedstaat einreisen, niedriger festsetzen.

(9) Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 wird Finnland ermächtigt, bis zum 30. November 2008 einen Höchstwert von nicht weniger als 16 Litern für die Einfuhr von Bier aus Drittländern anzuwenden.

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