Artikel 4 RL 69/169/EWG

(1) Unbeschadet der einschlägigen einzelstaatlichen Bestimmungen für Reisende, die ihren Wohnsitz außerhalb Europas haben, wendet jeder Mitgliedstaat für die Befreiung von den Umsatzsteuern und den Sonderverbrauchssteuern bei der Einfuhr der nachstehend bezeichneten Waren folgende mengenmäßigen Begrenzungen an:

a)
Tabakwaren:
b)
Alkohol und alkoholische Getränke

I

Im Verkehr zwischen Drittländern und der Gemeinschaft

II

Im Verkehr zwischen Mitgliedstaaten

Zigaretten
200 Stück 300 Stück
oder
Zigarillos (Zigarren mit einem Stückgewicht von höchstens 3 Gramm)
100 Stück 150 Stück
oder
Zigarren
50 Stück 75 Stück
oder
Rauchtabak
250 Gramm 400 Gramm
destillierte Getränke und Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 % vol; unvergällter Äthylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol und mehr
insgesamt 1 Liter insgesamt 1,5 Liter
oder
destillierte Getränke und Spirituosen, Aperitifs aus Wein oder Alkohol, Tafia, Sake oder ähnliche Getränke, mit einem Alkoholgehalt von 22 % vol oder weniger; Schaumweine, Likörweine insgesamt 2 Liter insgesamt 3 Liter
nicht schäumende Weine
insgesamt 2 Liter insgesamt 5 Liter
c) Parfüms 50 Gramm 75 Gramm
und
Toilettenwasser ¼ Liter Liter
d) Kaffee 500 Gramm 1000 Gramm
oder
Kaffee-Extrakte und -Essenzen 200 Gramm 400 Gramm
e) Tee 100 Gramm 200 Gramm
oder
Tee-Extrakte und -Essenzen 40 Gramm 80 Gramm

(2) Reisenden unter siebzehn Jahren wird für die in Absatz 1 Buchstaben a) und b) genannten Waren keine Befreiung gewährt.

Reisenden unter fünfzehn Jahren wird für die in Absatz 1 Buchstabe d) genannten Waren keine Befreiung gewährt.

(3) Im Rahmen der in Absatz 1 festgesetzten mengenmäßigen Begrenzungen und unter Berücksichtigung der Einschränkung des Absatzes 2 wird der Wert der in Absatz 1 aufgeführten Waren bei der Ermittlung der in den Artikeln 1 und 2 genannten Freibeträge außer Ansatz gelassen.

(4) In den Fällen, in denen die in Artikel 2 Absatz 1 bezeichnete Reise

durch das Gebiet eines Drittlandes führt, wobei das Überfliegen eines Gebietes ohne Zwischenlandung keine Durchreise im Sinne der Richtlinie ist,

als Ausreise aus einem Gebietsteil eines anderen Mitgliedstaats erfolgt, in dem die Umsatzsteuern und/oder Sonderverbrauchsteuern nicht zur Anwendung auf die dort verbrauchten Waren gelangen,

muß der Reisende nachweisen können, daß die in seinem Gepäck mitgeführten Waren zu den allgemeinen Bedingungen der Besteuerung auf dem Binnenmarkt eines der Mitgliedstaaten erworben worden sind und dafür keine Erstattung von Umsatzsteuern und/oder Sonderverbrauchsteuern gilt; wird dieser Nachweis nicht erbracht, sind die in Absatz 1 Spalte 1 genannten Freimengen anwendbar.

(5) Die Freimengen dürfen keinesfalls insgesamt die in Absatz 1 Spalte II genannten Freimengen übersteigen.

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