Artikel 3 RL 69/169/EWG

Zur Anwendung dieser Richtlinie gilt folgendes:

1.
Bei Ermittlung der in den Artikeln 1 und 2 genannten Freibeträge wird der Wert der persönlichen Reiseausrüstung, die vorübergehend eingeführt oder im Anschluß an ihre vorübergehende Ausfuhr wiedereingeführt wird, außer Ansatz gelassen.
2.
Als Einfuhren, die keinen kommerziellen Charakter haben, gelten solche,

a)
die gelegentlich erfolgen und
b)
die sich ausschließlich aus Waren zusammensetzen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Reisenden oder in ihrem Haushalt, oder die als Geschenk bestimmt sind; dabei dürfen diese Waren weder durch ihre Eigenart noch durch ihre Menge zu der Besorgnis Anlaß geben, daß die Einfuhr aus geschäftlichen Gründen erfolgt.

3.
Als persönliches Gepäck gelten sämtliche Gepäckstücke, die der Reisende bei seiner Ankunft der Zollstelle gestellen kann sowie die Gepäckstücke, die er später bei derselben Stelle gestellt, wobei er nachweisen muß, daß sie bei seiner Abreise bei der Gesellschaft, die ihn befördert hat, als Reisegepäck aufgegeben wurden.

Tragbare Reservekraftstoffbehälter gehören nicht zum persönlichen Gepäck. Für jedes Motorfahrzeug dürfen jedoch in einem solchen Reservebehälter — unbeschadet der einzelstaatlichen Bestimmungen über den Besitz und die Beförderung von Kraftstoff — bis zu 10 Liter Kraftstoff abgabenfrei eingeführt werden.

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