Artikel 2 RL 69/169/EWG
(1) Waren, die im persönlichen Reisegepäck der Reisenden mit Herkunft aus Mitgliedstaaten der Gemeinschaft eingeführt werden, sind von den Umsatzsteuern und den Sonderverbrauchsteuern bei der Einfuhr unter der Voraussetzung befreit, daß sie die Bedingungen der Artikel 9 und 10 des Vertrages erfüllen und entsprechend den allgemeinen Steuervorschriften des Binnenmarktes eines Mitgliedstaats erworben worden sind und daß die Einfuhr keinen kommerziellen Charakter hat und der Gesamtwert dieser Waren je Person sechshundert ECUnicht übersteigt.
(2) Für Reisende unter fünfzehn Jahren können die Mitgliedstaaten diesen Freibetrag bis auf einhundertfünfzig ECU verringern.
(3) Übersteigt der Gesamtwert mehrerer Waren je Person den Betrag von den in Absatz 1 genannten Betrag bzw. den nach Absatz 2 festgesetzten Betrag, so wird die Befreiung bis zur Höhe dieser Beträge für diejenigen Waren gewährt, für die bei getrennter Einfuhr diese Befreiung hätte gewährt werden können; eine Aufteilung des Wertes der einzelnen Waren ist hierbei nicht zulässig.
(4) In den Fällen, in denen die in Absatz 1 bezeichnete Reise
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durch das Gebiet eines Drittlandes führt, wobei das Überfliegen eines Gebietes ohne Zwischenlandung keine Durchreise im Sinne der Richtlinie ist,
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als Ausreise aus einem Gebietsteil eines anderen Mitgliedstaats erfolgt, in dem die Umsatzsteuern und/oder Sonderverbrauchsteuern nicht zur Anwendung auf die darin verbrauchten Waren gelangen,
muß der Reisende nachweisen können, daß die in seinem Gepäck mitgeführten Waren zu den allgemeinen Bedingungen der Besteuerung auf dem Binnenmarkt eines der Mitgliedstaaten erworben worden sind und dafür keine Erstattung von Umsatzsteuern und/oder Sonderverbrauchsteuern gilt; wird dieser Nachweis nicht erbracht, findet Artikel 1 Anwendung.
(5) Der Gesamtwert der Waren, für die die Steuerbefreiung gewährt wird, darf keinesfalls den in Absatz 1 bzw. Absatz 2 genannten Betrag übersteigen.
(6) Der Rat beschließt nach den im Vertrag hierfür vorgesehenen Verfahren alle zwei Jahre, erstmals spätestens am 31. Oktober 1987, eine Anpassung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Freibeträge mit dem Ziel, den realen Wert beizubehalten.
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