Artikel 1 RL 69/169/EWG
(1) Waren, die im persönlichen Gepäck der aus Drittländern kommenden Reisenden eingeführt werden, sind von den Umsatzsteuern und den Sonderverbrauchsteuern bei der Einfuhr befreit, sofern die Einfuhr keinen kommerziellen Charakter hat und der Gesamtwert dieser Waren je Person 175 ECU nicht übersteigt.
(2) Für Reisende unter fünfzehn Jahren können die Mitgliedstaaten diesen Freibetrag bis auf 90 ECU verringern.
(3) Übersteigt der Gesamtwert mehrerer Waren je Person den Betrag von den in Absatz 1 genannten Betrag bzw. den nach Absatz 2 festgesetzten Betrag, so wird die Befreiung bis zur Höhe dieser Beträge für diejenigen Waren gewährt, für die bei getrennter Einfuhr diese Befreiung hätte gewährt werden können; eine Aufteilung des Wertes der einzelnen Waren ist hierbei nicht zulässig.
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