Präambel RL 69/169/EWG

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 99,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Auch nach Vollendung der Zollunion, die zur Beseitigung der Zölle und der meisten Abgaben gleicher Wirkung im Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten geführt hat, müssen in diesem Handelsverkehr, bis zu einer weitgehenden Harmonisierung der indirekten Steuern, die Besteuerung der Einfuhr und die steuerliche Entlastung der Ausfuhr beibehalten werden.

Der Bevölkerung der Mitgliedstaaten sollte schon vor dieser Harmonisierung die Realität des Gemeinsamen Marktes stärker zum Bewußtsein gebracht werden; zu diesem Zweck sind Maßnahmen zur weitergehenden Liberalisierung der Einfuhrbesteuerung im Reiseverkehr zwischen den Mitgliedstaaten zu ergreifen; die Notwendigkeit solcher Maßnahmen ist von Mitgliedern des Europäischen Parlaments wiederholt betont worden.

Erleichterungen dieser Art für den Reiseverkehr sind ein weiterer Schritt auf dem Wege zur gegenseitigen Öffnung der Märkte der Mitgliedstaaten und zur Schaffung binnenmarktähnlicher Verhältnisse.

Diese Erleichterungen müssen sich auf die nichtkommerzielle Einfuhr von Waren durch Reisende beschränken; da im Regelfall diese Waren im Herkunftsland (Ausreiseland) nur steuerbelastet erworben werden können, wird dadurch, daß das Einreiseland in dem vorgesehenen Umfang auf die Erhebung von Umsatzsteuern und Sonderverbrauchssteuern bei der Einfuhr verzichtet, eine Doppelbesteuerung verhindert, ohne daß dies zu einer Nichtbesteuerung führt.

Eine Gemeinschaftsregelung über Erleichterungen für die Einfuhrbesteuerung erweist sich auch im Reiseverkehr zwischen Drittländern und der Gemeinschaft als notwendig —

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