Artikel 6 RL 69/335/EWG

(1) Jeder Mitgliedstaat kann von der Besteuerungsgrundlage gemäß Artikel 5 den Betrag der von einem für die Verbindlichkeiten einer Kapitalgesellschaft unbeschränkt haftenden Gesellschafter geleisteten Einlage sowie den Anteil eines solchen Gesellschafters am Gesellschaftsvermögen ausnehmen.

(2) Wendet ein Mitgliedstaat die in Absatz 1 vorgesehene Regelung an, so unterliegen der Gesellschaftsteuer:

die Verlegung des Ortes der tatsächlichen Geschäftsleitung der betroffenen Kapitalgesellschaft in einen anderen Mitgliedstaat, der diese Regelung nicht anwendet;

die Verlegung des satzungsmäßigen Sitzes der betroffenen Kapitalgesellschaft, die den Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung in einem Drittland hat, in einen anderen Mitgliedstaat, der diese Regelung nicht anwendet;

jeder Vorgang, durch den die Haftung eines Gesellschafters auf seine Beteiligung am Kapital beschränkt wird, insbesondere wenn die Beschränkung der Haftung infolge Umwandlung der betroffenen Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft anderer Art eintritt.

Die Gesellschaftsteuer wird in diesen Fällen auf den Wert des Anteils erhoben, der den für die Verbindlichkeiten der Kapitalgesellschaft unbeschränkt haftenden Gesellschaftern am Gesellschaftsvermögen zusteht.

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