Artikel 7 RL 69/335/EWG

(l) Mit Ausnahme der in Artikel 9 genannten Vorgänge befreien die Mitgliedstaaten von der Gesellschaftssteuer die Vorgänge, die am 1. Juli 1984 steuerfrei waren oder einem Gesellschaftssteuersatz von 0,50 v. H. oder weniger unterlagen.

Für die Befreiung gelten die zu diesem Zeitpunkt anwendbaren Bedingungen für die Gewährung der Befreiung oder gegebenenfalls für die Anwendung eines Steuersatzes von 0,50 v. H. oder weniger.

Die Republik Griechenland bestimmt die Vorgänge, die sie von der Gesellschaftsteuer befreit.

(2) Die Mitgliedstaaten können entweder alle anderen als die in Absatz 1 bezeichneten Vorgänge von der Gesellschaftssteuer befreien oder darauf die Steuer mit einem einheitlichen Satz von höchstens 1 v. H. erheben.

(3) Bei Erhöhung des Kapitals gemäß Artikel 4 Absatz I Buchstabe c) im Anschluß an eine Kapitalverringerung infolge von Verlusten kann der Teil der Erhöhung, der der Kapitalverringerung entspricht, befreit werden, sofern diese Erhöhung innerhalb von vier Jahren nach der Kapitalverringerung erfolgt.

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