Artikel 10 RL 69/466/EWG

(1) Die Mitgliedstaaten können folgendes zulassen:

a)
für wissenschaftliche Zwecke, für den Pflanzenschutz, für Testverfahren und Züchtungsvorhaben: Ausnahmen von den in den Artikeln 4, 5, 7 Absatz 1 und 9 genannten Maßnahmen;
b)
in Abweichung von Artikel 5 Buchstabe b) und Artikel 7 Absatz 1 die sofortige Verarbeitung befallener frischer Früchte;
c)
in Abweichung von Artikel 5 Buchstabe b) und Artikel 7 Absatz 1 das Inverkehrbringen befallener frischer Früchte innerhalb des Befallsgebiets.

(2) Die Mitgliedstaaten tragen Sorge dafür, daß die in Absatz 1 genannten Ausnahmen nur zugelassen werden, wenn durch ausreichende Kontrollen sichergestellt wird, daß diese Ausnahmen die Bekämpfung der San-José-Schildlaus nicht beeinträchtigen und keine Gefahr einer Ausbreitung dieses Schadorganismus mit sich bringen.

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