Artikel 11 RL 69/466/EWG
Die Mitgliedstaaten können zusätzliche oder strengere Vorschriften zur Bekämpfung der San-José-Schildlaus oder zur Verhütung ihrer Ausbreitung erlassen, soweit diese Vorschriften für die Bekämpfung oder die Verhütung erforderlich sind.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.