Artikel 4 RL 69/466/EWG

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß in den Befallsgebieten und in den Sicherheitszonen eine geeignete Behandlung der Wirtspflanzen der San-José-Schildlaus zur Bekämpfung dieses Schadorganismus und zur Verhütung seiner Ausbreitung zu erfolgen hat.

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