Artikel 5 RL 69/466/EWG

Die Mitgliedstaaten schreiben folgendes vor:

a)
alle befallenen Pflanzen, die sich in Baumschulen befinden, sind zu vernichten;
b)
alle sonstigen befallenen oder des Befalls verdächtigen Pflanzen, die in einem Befallsgebiet wachsen, sind so zu behandeln, daß diese Pflanzen und ihre frischen Früchte nicht mehr befallen sind, wenn sie in den Verkehr gebracht werden;
c)
alle in einem Befallsgebiet wachsenden bewurzelten Wirtspflanzen der San-José-Schildlaus und die in diesem Gebiet abgetrennten Teile dieser Pflanzen, die zur Vermehrung bestimmt sind, dürfen nur dann innerhalb des Befallsgebiets verpflanzt oder aus diesem Gebiet verbracht werden, wenn an ihnen kein Befall festgestellt worden ist und wenn sie so behandelt worden sind, daß etwa vorhandene San-José-Schildläuse vernichtet sind.

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