Artikel 6 RL 69/466/EWG

Die Mitgliedstaaten tragen Sorge dafür, daß in den Sicherheitszonen die Wirtspflanzen der San-José-Schildlaus amtlich überwacht und mindestens einmal jährlich daraufhin kontrolliert werden, ob die San-José-Schildlaus aufgetreten ist.

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