Artikel 7 RL 69/466/EWG
(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß aus allen Partien von Pflanzen, die nicht mit dem Erdboden verwurzelt sind, und von frischen Früchten, an denen ein Befall festgestellt worden ist, die befallenen Pflanzen und Früchte zu vernichten und die übrigen Pflanzen und Früchte der Partie so zu behandeln oder zu verarbeiten sind, daß die etwa noch vorhandenen San-José-Schildläuse vernichtet werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Partien frischer Früchte mit geringfügigem Befall.
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