Artikel 2 RL 69/493/EWG

Die Mitgliedstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die Zusammensetzung, die Fabrikationseigenschaften, die Etikettierung der in Artikel 1 aufgeführten Erzeugnisse und jede Form der Werbung für diese Erzeugnisse den Definitionen und Regeln dieser Richtlinie und ihren Anhängen entsprechen.

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