Artikel 3 RL 69/493/EWG
Die Mitgliedstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die in Spalte b des Anhangs I aufgeführten Bezeichnungen im Handel nicht zur Kennzeichnung anderer als der Erzeugnisse verwendet werden können, welche die in den Spalten d bis g des Anhangs I festgelegten Merkmale aufweisen.
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