Artikel 4 RL 69/493/EWG
(1) Wenn eines der durch diese Richtlinie erfaßten Erzeugnisse eine der in Spalte b des Anhangs I aufgeführten Bezeichnungen trägt, so kann es gleichfalls mit dem in den Spalten h und i des Anhangs I genannten Kennzeichnungssymbol versehen werden.
(2) Wenn in einer Herstellermarke, in der Firmenbezeichnung eines Unternehmens oder in einer anderen Aufschrift eine der in den Spalten b und c des Anhangs I aufgeführten Bezeichnungen oder eine damit verwechselbare Bezeichnung im ganzen als Eigenschaftswort oder als Wortstamm verwendet wird, treffen die Mitgliedstaaten alle geeigneten Maßnahmen, damit unmittelbar vor der Herstellermarke, der Firmenbezeichnung oder der Aufschrift folgendes in sehr deutlichen Buchstaben erscheint:
- a)
- die Bezeichnung des Erzeugnisses, sofern das Erzeugnis die in den Spalten d bis g des Anhangs I festgelegten Merkmale aufweist;
- b)
- die genaue Angabe der Materie des Erzeugnisses, sofern das Erzeugnis die in den Spalten d bis g des Anhangs I festgelegten Merkmale nicht aufweist.
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