ANHANG I RL 70/157/EWG

VORSCHRIFTEN FÜR DIE EG-TYPGENEHMIGUNG FÜR EINEN KRAFTFAHRZEUGTYP HINSICHTLICH DES GERÄUSCHPEGELS

1.
ANTRAG AUF ERTEILUNG DER EG-TYPGENEHMIGUNG

1.1. Der Antrag auf Erteilung der EG-Typgenehmigung gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 70/156/EWG für einen Fahrzeugtyp in Bezug auf den Geräuschpegel ist vom Hersteller zu stellen.

1.2. Ein Muster des Beschreibungsbogens ist in der Anlage 1 enthalten.

1.3. Der Fahrzeughersteller hat dem die Prüfungen durchführenden Technischen Dienst ein für den zu genehmigenden Fahrzeugtyp repräsentatives Fahrzeug zur Verfügung zu stellen.

1.4. Dem Technischen Dienst sind außerdem auf Anforderung ein Muster der Auspuffanlage sowie ein Motor zur Verfügung zu stellen, der mindestens den gleichen Hubraum und die gleiche Leistung wie der Motor aufweist, der in dem zu genehmigenden Fahrzeugtyp verwendet wird.

2.
FAHRGERÄUSCH

2.1.
Grenzwerte

Der gemäß den Bestimmungen von Anhang III gemessene Geräuschpegel darf die folgenden Grenzwerte nicht überschreiten.
2.1.2.
Fahrzeuge für die Personenbeförderung mit mehr als neun Sitzplätzen einschließlich Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t:
2.1.3.
Fahrzeuge für die Personenbeförderung mit mehr als neun Sitzplätzen einschließlich Fahrersitz Fahrzeuge für die Güterbeförderung:
2.1.4.
Fahrzeuge für die Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t:
Fahrzeugklasse

Wert in dB(A)

(Dezibel (A))

2.1.1.
Fahrzeuge für die Personenbeförderung mit höchstens neun Sitzplätzen einschließlich Fahrersitz
74
2.1.2.1.
mit einer Motorleistung von weniger als 150 kW
78
2.1.2.2.
mit einer Motorleistung von 150 kW oder mehr
80
2.1.3.1.
mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 2 t
76
2.1.3.2.
mit einer zulässigen Gesamtmasse von über 2 t, jedoch nicht mehr als 3,5 t
77
2.1.4.1.
mit einer Motorleistung von weniger als 75 kW
77
2.1.4.2.
mit einer Motorleistung von 75 kW oder mehr, jedoch weniger als 150 kW
78
2.1.4.3.
mit einer Motorleistung von 150 kW oder mehr
80
Jedoch

werden für Fahrzeuge der Klassen 2.1.1 und 2.1.3, die mit einem Dieselmotor mit Direkteinspritzung ausgerüstet sind, die Grenzwerte um 1 dB(A) erhöht;

werden für Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 2 t, die für den Einsatz abseits der Straße konstruiert sind, die Grenzwerte um 1 dB(A) erhöht, wenn ihr Motor eine Leistung von weniger als 150 kW hat, oder um 2 dB(A), wenn ihr Motor eine Leistung von mindestens 150 kW hat;

bei Fahrzeugen der Klasse 2.1.1, die mit einem handgeschalteten Getriebe mit mehr als vier Vorwärtsgängen und einem Motor mit einer Nennleistung von mehr als 140 kW ausgerüstet sind und deren Verhältnis Nennleistung/höchstzulässige Masse mehr als 75 kW/t beträgt, werden die Grenzwerte um 1 dB(A) heraufgesetzt, wenn die Geschwindigkeit, mit der die hintere Fahrzeugbegrenzung die Linie BB' im dritten Gang durchfährt, mehr als 61 km/h beträgt.

2.2.
Auswertung der Ergebnisse

2.2.1. Bei Berücksichtigung der Ungenauigkeiten der Messgeräte gilt der am Gerät abgelesene, um 1 dB(A) verringerte Wert als Messergebnis.

2.2.2. Die Messergebnisse werden als gültig angesehen, wenn der Unterschied zwischen den auf derselben Fahrzeugseite vorgenommenen Messungen 2 dB(A) nicht übersteigt.

2.2.3. Als Prüfergebnis gilt das höchste Messergebnis. Übersteigt dieser Wert den zulässigen Grenzwert für die betreffende Fahrzeugklasse um 1 dB(A), so sind zwei weitere Messreihen bei der entsprechenden Mikrophonstellung durchzuführen. Drei der vier bei dieser Stellung erzielten Messergebnisse müssen innerhalb der vorgeschriebenen Grenzwerte liegen.

3.
AUFSCHRIFTEN

3.1. Schalldämpferanlagen und ihre Teile müssen mit Ausnahme der Befestigungsteile und der Rohre mit folgenden Aufschriften versehen sein:

3.1.1. Fabrik- oder Handelsmarke des Herstellers der Schalldämpferanlage und ihrer Teile;

3.1.2. vom Hersteller festgelegte Handelsbezeichnung.

3.2. Diese Aufschriften müssen auch nach dem Einbau in das Kraftfahrzeug deutlich lesbar und unverwischbar sein.

4.
ERTEILUNG DER EG-TYPGENEHMIGUNG EINES FAHRZEUGTYPS

4.1. Sind die einschlägigen Anforderungen erfüllt, wird die EG-Typgenehmigung gemäß Artikel 4 Absatz 3 und gegebenenfalls Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 70/156/EWG erteilt.

4.2. Ein Muster des EG-Typgenehmigungsbogens ist in der Anlage 2 enthalten.

4.3. Jedem genehmigten Fahrzeugtyp wird eine Typgenehmigungsnummer gemäß Anhang VII der Richtlinie 70/156/EWG erteilt. Ein und derselbe Mitgliedstaat darf die gleiche Nummer keinem anderen Fahrzeugtyp zuteilen.

5.
VERÄNDERUNGEN DES TYPS UND ÄNDERUNGEN DER TYPGENEHMIGUNGEN

5.1. Bei Änderungen des nach dieser Richtlinie genehmigten Typs gelten die Bestimmungen von Artikel 5 der Richtlinie 70/156/EWG.

6.
ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION

6.1. Maßnahmen zur Gewährleistung der Übereinstimmung der Produktion sind gemäß den Bestimmungen von Artikel 10 der Richtlinie 70/156/EWG zu treffen.

6.2. Besondere Vorschriften:

6.2.1. Die Prüfungen, auf die unter Nummer 2.3.5 des Anhangs X der Richtlinie 70/156/EWG Bezug genommen wird, entsprechen denjenigen des Anhangs 7 der UN/ECE-Regelung Nr. 51 gemäß den Ausführungen in Anhang III dieser Richtlinie.

6.2.2. Die Häufigkeit der Überprüfungen im Sinne von 2.4 des Anhangs X der Richtlinie 70/156/EWG beträgt normalerweise einmal alle zwei Jahre.

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