ANHANG V RL 70/220/EWG

PRÜFUNG TYP III(Prüfung der Gasemissionen aus dem Kurbelgehäuse)

1.
EINLEITUNG

Dieser Anhang beschreibt das Verfahren für die Prüfung Typ III nach Anhang I Abschnitt 5.3.3.

2.
ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

2.1. Die Prüfung Typ III ist an dem Fahrzeug mit Fremdzündungsmotor durchzuführen, das den Prüfungen Typ I bzw. Typ II unterzogen wurde.

2.2. Es sind alle — auch dichte — Motoren zu prüfen; ausgenommen sind Motoren, bei denen selbst eine geringfügige Undichtigkeit die Arbeitsweise des Motors unzulässig beeinträchtigt (z. B. Flat-twin-Motoren).

3.
PRÜFVORSCHRIFTEN

3.1. Der Leerlauf ist nach den Empfehlungen des Herstellers einzustellen.

3.2. Die Messungen sind unter den folgenden drei Betriebsbedingungen des Motors durchzuführen:
Betriebsbedingung Nr. Fahrzeuggeschwindigkeit in km/h
1 Leerlauf
2 50 ± 2 (im 3. Gang oder „Drive” )
3 50 ± 2 (im 3. Gang oder „Drive” )
Betriebsbedingung Nr. Von der Bremse aufgenommene Leistung
1 keine
2 entsprechend den Einstellungen für die Prüfungen des Typs I bei 50 km/h
3 entsprechend der Betriebsbedingung Nr. 2, multipliziert mit dem Faktor 1,7

4.
PRÜFVERFAHREN

4.1. Für die in Abschnitt 3.2 angegebenen Betriebsbedingungen ist die Kurbelgehäuseentlüftung auf einwandfreie Funktion zu überprüfen.

5.
ÜBERPRÜFUNG DER KURBELGEHÄUSEENTLÜFTUNG

5.1. Die Be- und Entlüftungsöffnungen des Motors sind unverändert zu lassen.

5.2. Der Druck im Kurbelgehäuse ist an einer geeigneten Stelle zu messen. Der Druck ist mit einem Schrägrohrmanometer in der Öffnung für den Ölmeßstab zu messen.

5.3. Das Fahrzeug gilt als vorschriftsmäßig, wenn bei keiner der in Abschnitt 3.2 festgelegten Meßbedingungen der im Kurbelgehäuse gemessene Druck den atmosphärischen Druck während der Messung überschreitet.

5.4. Bei der Prüfung nach vorstehend beschriebenem Verfahren ist der Druck im Ansaugkrümmer auf ± 1 kPa genau zu messen.

5.5. Die auf dem Rollenprüfstand angezeigte Fahrzeuggeschwindigkeit ist auf ± 2 km/h genau zu messen.

5.6. Der Druck im Kurbelgehäuse ist auf ± 0,01 kPa genau zu messen.

5.7. Überschreitet der Kurbelgehäusedruck bei einer der in Abschnitt 3.2 festgelegten Bedingungen den atmosphärischen Druck, so ist auf Verlangen des Herstellers die in Abschnitt 6 bestimmte zusätzliche Prüfung durchzuführen.

6.
VERFAHREN DER ZUSÄTZLICHEN PRÜFUNG

6.1. Die Be- und Entlüftungsöffnungen des Motors sind unverändert zu lassen.

6.2. An der Öffnung für den Ölmeßstab ist ein für die Kurbelgehäusegase undurchlässiger, weicher Beutel mit einem Fassungsvermögen von etwa 5 Litern anzubringen. Dieser Beutel muß vor jeder Messung leer sein.

6.3. Der Beutel ist vor jeder Messung zu verschließen. Bei jeder der in Abschnitt 3.2 bestimmten Betriebsbedingungen ist er für die Dauer von 5 Minuten mit dem Kurbelgehäuse zu verbinden.

6.4. Das Fahrzeug gilt als vorschriftsmäßig, wenn bei keiner der in Abschnitt 3.2 festgelegten Betriebsbedingungen eine sichtbare Füllung des Beutels eintritt.

6.5.
Hinweis

6.5.1. Ist der Motor so konstruiert, daß die Prüfung nach den Abschnitten 6.1 bis 6.4 nicht möglich ist, so sind die Messungen mit demselben Verfahren, jedoch mit folgenden Änderungen durchzuführen:

6.5.2. Vor der Prüfung sind alle Öffnungen zu verschließen, die nicht der Rückführung der Gase dienen.

6.5.3. Der Beutel ist an eine geeignete Abzweigung, die keinen zusätzlichen Druckverlust hervorrufen darf, an der Rückführung des Kurbelgehäuse-Entlüftungssystems unmittelbar am Anschluß der Rückführung zum Motor anzuschließen.

Prüfung Typ III

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