ANHANG IV RL 70/220/EWG

PRÜFUNG TYP II(Prüfung der Emission von Kohlenmonoxid im Leerlauf)

1.
EINLEITUNG

Dieser Anhang beschreibt das Verfahren für die Prüfung Typ II nach Anhang I Abschnitt 5.3.2.

2.
MESSVORSCHRIFTEN

2.1. Als Kraftstoff ist der in Anhang VIII definierte Bezugskraftstoff zu verwenden.

2.2. Während der Prüfung muß die Umgebungstemperatur zwischen 293 und 303 K (20 und 30 °C) betragen. Der Motor wird aufgewärmt, bis alle Temperaturen der Kühl- und Schmiermittel und der Druck der Schmiermittel einen mittleren Wert erreicht haben.

2.2.1. Fahrzeuge, die entweder mit Benzin oder mit LPG oder NG betrieben werden, sind mit dem (den) für die Prüfung Typ I verwendeten Bezugskraftstoff(en) zu prüfen.

2.3. Bei Fahrzeugen mit Handschaltgetriebe oder mit halbautomatischem Getriebe wird die Prüfung bei leerlaufendem Getriebe und eingekuppeltem Motor durchgeführt.

2.4. Bei Fahrzeugen mit automatischem Getriebe wird die Prüfung bei Stellung „Neutral” oder „Parken” des Gangwählers durchgeführt.

2.5.
Leerlaufeinstelleinrichtungen

2.5.1.
Begriffsbestimmung

Leerlaufeinstelleinrichtungen im Sinne dieser Richtlinie sind Teile, mit denen Motorleerlaufbedingungen geändert werden können und die von einem Mechaniker schon mit den in 2.5.1.1 beschriebenen Werkzeugen eingestellt werden können. Insbesondere gelten nicht als Leerlaufeinstelleinrichtungen Einrichtungen zur Einstellung des Kraftstoff/Luft-Gemischs, bei denen zu ihrer Verstellung die Sicherungsteile entfernt werden müssen, die normalerweise jeden Eingriff von Nichtfachleuten verhindern.

2.5.1.1. Werkzeuge, die für die Einstellung der Leerlaufeinstelleinrichtungen verwendet werden können: Schraubenzieher (für Schlitz- und Kreuzschlitzschrauben), Schlüssel (Ringschlüssel, Gabelschlüssel oder einstellbare Schraubenschlüssel), Zangen, Sechskantstiftschlüssel.

2.5.2.
Ermittlung der Meßpunkte

2.5.2.1. Zunächst ist eine Messung bei der Einstellung vorzunehmen, die den vom Hersteller festgelegten Bedingungen entspricht.

2.5.2.2. Für jede kontinuierlich zu regelnde Einstelleinrichtung ist eine ausreichende Zahl kennzeichnender Stellungen zu bestimmen.

2.5.2.3. Der Gehalt an Kohlenmonoxid in den Auspuffgasen muß in allen möglichen Stellungen der Einstelleinrichtungen gemessen werden; bei kontinuierlich zu regelnden Einstelleinrichtungen sind jedoch nur die nach 2.5.2.2 bestimmten Stellungen zu berücksichtigen.

2.5.2.4. Das Ergebnis der Prüfung Typ II ist als befriedigend zu betrachten, wenn eine der beiden nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:

2.5.2.4.1. Die nach 2.5.2.3 gemessenen Werte überschreiten den Grenzwert nicht.
2.5.2.4.2. Der Höchstwert, der festgestellt wird, wenn eine der Einstelleinrichtungen kontinuierlich verändert wird, während die übrigen Einrichtungen unverändert bleiben, überschreitet den Grenzwert nicht; diese Bedingung muß bei allen Einstellmöglichkeiten der nicht kontinuierlich geregelten Einstelleinrichtungen erfüllt sein.

2.5.2.5. Die möglichen Stellungen der Einstelleinrichtungen sind begrenzt:

2.5.2.5.1. einerseits durch den höheren der beiden folgenden Werte: die niedrigste Motordrehzahl im Leerlauf; die vom Hersteller empfohlene Leerlaufdrehzahl abzüglich 100 U/min;
2.5.2.5.2. andererseits durch den niedrigsten der drei folgenden Werte: die höchste Motordrehzahl, die durch Einwirkung auf die Leerlaufeinstelleinrichtung zu erreichen ist; die vom Hersteller empfohlene Leerlaufdrehzahl zuzüglich 250 U/min; die Einschaltdrehzahl bei automatischer Kupplung.

2.5.2.6. Darüber hinaus dürfen Leerlaufeinstellungen, die einen einwandfreien Betrieb des Motors nicht gestatten, nicht als Meßpunkt gewählt werden. Insbesondere sind bei Motoren mit mehreren Vergasern alle Vergaser gleich einzustellen.

3.
GASENTNAHME

3.1. Die Sonde für die Gasentnahme ist in das Verbindungsrohr zwischen dem Fahrzeugauspuff und dem Beutel so nahe am Auspuff wie möglich einzuführen.

3.2. Die CO(CCO)- und CO2(CCO2)-Konzentrationen sind unter Verwendung der jeweiligen Kalibrierkurven aus den Anzeigewerten oder Aufzeichnungen der Meßinstrumente zu ermitteln.

3.3. Die Formel für die korrigierte CO-Konzentration für Viertakt-Motoren lautet: CCO korr. = CCO15CCO + CCO2 (Vol. %)

3.4. Die CCO-Konzentration (siehe Abschnitt 3.2), bestimmt nach der Formel unter Abschnitt 3.3, braucht nicht korrigiert zu werden, wenn der Gesamtwert der gemessenen Konzentration (CCO + CCO2) für Viertaktmotoren mindestens 15 beträgt.

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