ANHANG VIII RL 70/220/EWG
BESCHREIBUNG DER ALTERUNGSPRÜFUNG FÜR DIE ÜBERPRÜFUNG DER DAUERHALTBARKEIT DER EMISSIONSMINDERNDEN EINRICHTUNGEN
- 1.
- EINLEITUNG
Dieser Anhang beschreibt den Test zur Überprüfung der Dauerhaltbarkeit der emissionsmindernden Einrichtungen von Fahrzeugen mit Fremdzündungsmotoren oder Selbstzündungsmotoren während eines Alterungstests von 80000 km.
- 2.
- PRÜFFAHRZEUG
2.1. Das Fahrzeug muß sich in gutem mechanischen Zustand befinden; Motor und emissionsmindernde Einrichtungen müssen neu sein. Das Fahrzeug kann dasselbe sein, das für die Prüfung Typ I vorgestellt worden ist; es muß vor der Prüfung mindestens 3000 km gefahren worden sein.
- 3.
- KRAFTSTOFF
Der Dauerhaltbarkeitstest ist mit handelsüblichem Kraftstoff durchzuführen.
- 4.
- WARTUNG UND EINSTELLUNGEN DES FAHRZEUGS
Wartung und Einstellungen sowie der Gebrauch der Kontrolleinrichtungen des Prüffahrzeugs müssen den Empfehlungen des Herstellers entsprechen.
- 5.
- BETRIEB DES FAHRZEUGS AUF EINER VERSUCHSSTRECKE, EINER STRASSE ODER AUF EINEM ROLLENPRÜFSTAND UND EMISSIONSMESSUNG
- 5.1.
- Fahrzyklus
Während des Betriebs auf einer Versuchsstrecke oder auf einem Rollenprüfstand muß die Fahrstrecke entsprechend den unten beschriebenen Fahrzuständen zurückgelegt werden (Abbildung VIII.5.1):- —
-
Der Fahrzyklus für die Dauerhaltbarkeitsprüfung besteht aus 11 Zyklen von jeweils 6 km Länge;
- —
während der ersten 9 Zyklen wird das Fahrzeug viermal in der Mitte des Zyklus für jeweils 15 Sekunden mit dem Motor im Leerlauf angehalten;
- —
normale Beschleunigung und Verzögerung;
- —
5 Verzögerungen von der Zyklungsgeschwindigkeit auf 32 km/h in der Mitte eines jeden Zyklus, danach wird das Fahrzeug kontinuierlich wieder beschleunigt, bis die Zyklusgeschwindigkeit erreicht ist;
- —
der zehnte Zyklus wird bei einer konstanten Geschwindigkeit von 89 km/h durchgeführt;
- —
der elfte Zyklus beginnt mit maximaler Beschleunigung vom Start bis auf 113 km/h. Auf halber Strecke wird die Bremse normal betätigt, bis das Fahrzeug zum Stillstand kommt. Danach folgt eine Leerlaufphase von 15 Sekunden und eine zweite Maximalbeschleunigung.
Zyklus | Zyklusgeschwindigkeit in km/h |
---|---|
1 | 64 |
2 | 48 |
3 | 64 |
4 | 64 |
5 | 56 |
6 | 48 |
7 | 56 |
8 | 72 |
9 | 56 |
10 | 89 |
11 | 113 |
Abbildung VIII.5.1
Fahrprogramm

5.1.1. Auf Antrag des Herstellers kann als Alternative ein Fahrprogramm auf der Straße angewandt werden. Solche Programme müssen vorher vom Technischen Dienst genehmigt werden und müssen dieselben Durchschnittsgeschwindigkeiten, Geschwindigkeitsverteilungen, Anzahl der Stopps pro Kilometer sowie Anzahl der Beschleunigungen pro Kilometer wie das auf der Versuchsstrecke oder dem Rollenprüfstand gefahrene Programm gemäß Abschnitt 5.1 und Abbildung VIII.5.1 aufweisen.
5.1.2. Die Dauerhaltbarkeitsprüfung oder, falls der Hersteller sie gewählt hat, die alternative Dauerhaltbarkeitsprüfung ist durchzuführen, bis das Fahrzeug mindestens 80000 km erreicht hat.
- 5.2.
- Prüfeinrichtung
- 5.2.1.
- Rollenprüfstand
5.2.1.1. Wenn die Prüfung der Dauerhaltbarkeit auf einem Rollenprüfstand ausgeführt wird, muß dieser die Durchführung des in Abschnitt 5.1 beschriebenen Fahrzyklus ermöglichen. Insbesondere muß der Prüfstand mit einem System zur Simulierung der Schwungmassen und des Fahrwiderstands ausgerüstet sein.
5.2.1.2. Die Bremse muß so eingestellt sein, daß sie die bei einer konstanten Geschwindigkeit von 80 km/h an den Antriebsrädern abgegebene Leistung aufnehmen kann. Die zur Bestimmung dieser Leistung und zur Einstellung der Bremse anzuwendenden Methoden sind dieselben, die in Anhang III Anlage 3 beschrieben sind.
5.2.1.3. Das Kühlsystem des Fahrzeugs muß es ermöglichen, daß das Fahrzeug bei Temperaturen betrieben werden kann, die den bei Straßenbetrieb auftretenden ähnlich sind (Öl, Wasser, Auspuffsystem usw.).
5.2.1.4. Bestimmte andere Prüfstandseinstellungen und -einrichtungen sollten, wenn nötig, mit den in Anhang III beschriebenen identisch sein (z. B. die Schwungmassen, die mechanisch oder elektronisch simuliert sein können).
5.2.1.5. Nach Beendigung der Dauerhaltbarkeitsprüfung kann das Fahrzeug, wenn nötig, zur Durchführung der Emissionsmessungen auf einen anderen Prüfstand gebracht werden.
- 5.2.2.
- Betrieb auf einer Versuchsstrecke oder einer Straße
Wenn die Dauerhaltbarkeitsprüfung auf einer Versuchsstrecke oder einer Straße durchgeführt wird, muß die Bezugsmasse des Fahrzeugs mindestens derjenigen gleich sein, die für die Durchführung von Prüfungen auf einem Rollenprüfstand gilt.
- 6.
- MESSUNG DER SCHADSTOFFEMISSIONEN
Zu Beginn der Prüfung (0 km) und alle 10000 km (± 400 km) oder häufiger bis zum Erreichen von 80000 km sind die Auspuffemissionen in Übereinstimmung mit der Prüfung Typ I gemäß Anhang I Abschnitt 5.3.1 regelmäßig zu messen. Dabei müssen die in Anhang I Abschnitt 5.3.1.4 festgelegten Grenzwerte eingehalten werden. Sämtliche Meßergebnisse der Auspuffemissionen sind als Funktion der gefahrenen Strecke, die auf den jeweils nächsten Kilometer zu runden ist, darzustellen, und eine Ausgleichsgerade, die nach der Methode der kleinsten Abstandsquadrate zu ermitteln ist, ist durch diese Meßpunkte zu ziehen. Die Ergebnisse dürfen zur Ermittlung des Verschlechterungsfaktors nur dann angewandt werden, wenn die auf dieser Linie interpolierten Punkte für 6400 km und 80000 km unterhalb der erwähnten Grenzwerte liegen. Die Werte sind noch zu akzeptieren, wenn die Ausgleichsgerade einen anzuwendenden Grenzwert mit einer negativen Steigung schneidet (der für 6400 km interpolierte Punkt liegt höher als der für 80000 km interpolierte Punkt), sofern der für 80000 km tatsächlich ermittelte Meßpunkt unterhalb des Grenzwerts liegt. Ein zu multiplizierender Verschlechterungsfaktor für die Auspuffemission ist für jeden Schadstoff wie folgt zu errechnen: - Mi1=
- Massenemission des Schadstoffs i in Gramm pro Kilometer, interpoliert bei 6400 km,
- Mi2=
- Massenemission für den Schadstoff i in Gramm pro Kilometer, interpoliert bei 80000 km.
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