ANHANG IX RL 70/220/EWG

A.
Technische Daten der Bezugskraftstoffe zur Prüfung der in Anhang I Abschnitt 5.3.1.4 Reihe A genannten Emissionsgrenzwerte — Prüfung Typ I

1.
TECHNISCHE DATEN DES BEZUGSKRAFTSTOFFS FÜR DIE PRÜFUNG DER FAHRZEUGE MIT FREMDZÜNDUNGSMOTOR

Art: Unverbleiter Ottokraftstoff

Parameter Einheit (1)Grenzwerte Prüfverfahren
minimal maximal
Research-Oktanzahl, ROZ 95,0 EN 25164
Motoroktanzahl, MOZ 85,0 EN 25163
Dichte bei 15 °C kg/m3 748 762 ISO 3675
Dampfdruck (nach Reid) kPa 56,0 60,0 EN 12
Siedeverlauf:
— Siedebeginn Vol.-% 24 40 EN-ISO 3405
— bei 100 °C verdunstet Vol.-% 49,0 57,0 EN-ISO 3405
— bei 150 °C verdunstet Vol.-% 81,0 87,0 EN-ISO 3405
— Siedeende °C 190 215 EN-ISO 3405
Rückstand Vol.-% 2 EN-ISO 3405
Analyse der Kohlenwasserstoffe:
— Olefine Vol.-% 10 ASTM D 1319
— Aromaten Vol.-% 28,0 40,0 ASTM D 1319
— Benzol Vol.-% 1,0 pr. EN 12177
— Alkane Vol.-% Rest ASTM D 1319
Verhältnis Kohlenstoff/Wasserstoff angeben angeben
Induktionszeit(2) min. 480 EN-ISO 7536
Sauerstoffgehalt Masse-% 2,3 EN 1601
Abdampfrückstand mg/ml 0,04 EN-ISO 6246
Schwefelgehalt(3) mg/kg 100 pr. EN-ISO/DIS 14596
Kupferkorrosion Klasse I 1 EN-ISO 2160
Bleigehalt mg/l 5 EN 237
Phosphorgehalt mg/l 1,3 ASTM D 3231

2.
TECHNISCHE DATEN DES BEZUGSKRAFTSTOFFS FÜR DIE PRÜFUNG DER FAHRZEUGE MIT DIESELMOTOR

Art: Dieselkraftstoff

Parameter Einheit (4)Grenzwerte Prüfverfahren
minimal maximal
Cetanzahl(5) 52,0 54,0 EN-ISO 5165
Dichte bei 15 °C kg/m3 833 837 EN-ISO 3675
Siedeverlauf:
— 50 % °C 245 EN-ISO 3405
— 95 % °C 345 350 EN-ISO 3405
— Siedeende °C 370 EN-ISO 3405
Flammpunkt °C 55 EN 22719
CFPP °C –5 EN 116
Viskosität bei 40 % mm2/s 2,5 3,5 EN-ISO 3104
Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe Massen-% 3 6,0 IP 391
Schwefelgehalt(6) mg/kg 300 pr. EN-ISO/DIS 14596
Kupferkorrosion 1 EN-ISO 2160
Conradsonzahl (10 % Rückstand) Massen-% 0,2 EN-ISO 10370
Aschegehalt Massen-% 0,01 EN-ISO 6245
Wassergehalt Massen-% 0,02 EN-ISO 12937
Säurezahl (starke Säure) mg KOH/g 0,02 ASTM D 974-95
Oxidationsbeständigkeit(7) mg/ml 0,025 EN-ISO 12205
Neues und besseres Verfahren für polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe Massen-% EN 12916

B.
Technische Daten der Bezugskraftstoffe zur Prüfung der in Anhang I Abschnitt 5.3.1.4 Reihe B genannten Emissionsgrenzwerte — Prüfung Typ I

1.
TECHNISCHE DATEN DES BEZUGSKRAFTSTOFFS FÜR DIE PRÜFUNG DER FAHRZEUGE MIT FREMDZÜNDUNGSMOTOR

Art: Unverbleiter Ottokraftstoff

Parameter Einheit (8)Grenzwerte Prüfverfahren
minimal maximal
Research-Oktanzahl, ROZ 95,0 EN 25164
Motoroktanzahl, MOZ 85,0 EN 25163
Dichte bei 15 °C kg/m3 740 754 ISO 3675
Dampfdruck (nach Reid) kPa 56,0 60,0 pr EN-ISO 13016-1 (DVPE)
Siedeverlauf:
— bei 70 °C verdunstet Vol.-% 24,0 40,0 EN-ISO 3405
— bei 100 °C verdunstet Vol.-% 50,0 58,0 EN-ISO 3405
— bei 150 °C verdunstet Vol.-% 83,0 89,0 EN-ISO 3405
— Siedeende °C 190 210 EN-ISO 3405
Rückstand Vol.-% 2,0 EN-ISO 3405
Analyse der Kohlenwasserstoffe:
— Olefine Vol.-% 10,0 ASTM D 1319
— Aromaten Vol.-% 29,0 35,0 ASTM D 1319
— Benzol Vol.-% 1,0 ASTM D 1319
— Alkane Vol.-% angeben pr. EN 12177
Verhältnis Kohlenstoff/Wasserstoff angeben
Induktionszeit(9) Minuten 480 EN-ISO 7536
Sauerstoffgehalt Massen-% 1,0 EN 1601
Abdampfrückstand mg/ml 0,04 EN-ISO 6246
Schwefelgehalt(10) mg/kg 10 ASTM D 5453
Kupferkorrosion Klasse 1 EN-ISO 2160
Bleigehalt mg/l 5 EN 237
Phosphorgehalt mg/l 1,3 ASTM D 3231

2.
TECHNISCHE DATEN DES BEZUGSKRAFTSTOFFS FÜR DIE PRÜFUNG DER FAHRZEUGE MIT DIESELMOTOR

Art: Dieselkraftstoff

Parameter Einheit (11)Grenzwerte Prüfverfahren
minimal maximal
Cetanzahl(12) 52,0 54,0 EN-ISO 5165
Dichte bei 15 °C kg/m3 833 837 EN-ISO 3675
Siedeverlauf:
— 50 % °C 245 EN-ISO 3405
— 95 % °C 345 350 EN-ISO 3405
— Siedeende °C 370 EN-ISO 3405
Flammpunkt °C 55 EN 22719
CFPP °C –5 EN 116
Viskosität bei 40 % mm2/s 2,3 3,3 EN-ISO 3104
Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe Massen-% 3,0 6,0 IP 391
Schwefelgehalt(13) mg/kg 10 ASTM D 5453
Kupferkorrosion Klasse 1 EN-ISO 2160
Conradsonzahl (10 % Rückstand) Massen-% 0,2 EN-ISO 10370
Aschegehalt Massen-% 0,01 EN-ISO 6245
Wassergehalt Massen-% 0,02 EN-ISO 12937
Säurezahl (starke Säure) mg KOH/g 0,02 ASTM D 974
Oxidationsbeständigkeit(14) mg/ml 0,025 EN-ISO 12205
Schmierfähigkeit (Durchmesser der Verschleißfläche nach HFRR bei 60 %) μm 400 CEC F-06-A-96
Fettsäuremethylester unzulässig

C.
Technische Daten des Bezugskraftstoffs für die Prüfung Typ VI (Emissionsprüfung bei niedrigen Umgebungstemperaturen) von Fahrzeugen mit Fremdzündungsmotor

Art: Unverbleiter Ottokraftstoff

Parameter Einheit (15)Grenzwerte Prüfverfahren
minimal maximal
Research-Oktanzahl, ROZ 95,0 EN 25164
Motoroktanzahl, MOZ 85,0 EN 25163
Dichte bei 15 °C kg/m3 740 754 ISO 3675
Dampfdruck (nach Reid) kPa 56,0 95,0 pr EN-ISO 13016-1 (DVPE)
Siedeverlauf:
— bei 70 °C verdunstet Vol.-% 24,0 40,0 EN-ISO 3405
— bei 100 °C verdunstet Vol.-% 50,0 58,0 EN-ISO 3405
— bei 150 °C verdunstet Vol.-% 83,0 89,0 EN-ISO 3405
— Siedeende °C 190 210 EN-ISO 3405
Rückstand Vol.-% 2,0 EN-ISO 3405
Analyse der Kohlenwasserstoffe:
— Olefine Vol.-% 10,0 ASTM D 1319
— Aromaten Vol.-% 29,0 35,0 ASTM D 1319
— Benzol Vol.-% 1,0 ASTM D 1319
— Alkane Vol.-% angeben pr. EN 12177
Verhältnis Kohlenstoff/Wasserstoff angeben
Induktionszeit(16) Minuten 480 EN-ISO 7536
Sauerstoffgehalt Massen-% 1,0 EN 1601
Abdampfrückstand mg/ml 0,04 EN-ISO 6246
Schwefelgehalt(17) mg/kg 10 ASTM D 5453
Kupferkorrosion Klasse 1 EN-ISO 2160
Bleigehalt mg/l 5 EN 237
Phosphorgehalt mg/l 1,3 ASTM D 3231

Fußnote(n):

(1)

Bei den Werten der technischen Daten handelt es sich um „tatsächliche Werte” . Bei der Festlegung ihrer Grenzwerte wurden die Bestimmungen des ISO-Dokuments 4259 „Petroleum products — Determination and application of precision data in relation to methods of test” angewendet, und bei der Festlegung eines Mindestwerts wurde eine Mindestdifferenz von 2R über Null berücksichtigt; bei der Festlegung eines Mindest- und eines Höchstwertes beträgt die Mindestdifferenz 4R (R = Reproduzierbarkeit). Unabhängig von dieser aus statistischen Gründen getroffenen Festlegung sollte der Hersteller des Kraftstoffs dennoch anstreben, dort, wo ein Höchstwert von 2R festgelegt ist, den Wert Null zu erreichen, und dort, wo Ober- und Untergrenzen festgelegt sind, den Mittelwert zu erreichen. Falls Zweifel daran bestehen, ob ein Kraftstoff die Anforderungen erfüllt, gelten die Bestimmungen von ISO 4259.

(2)

Der Kraftstoff kann Oxidationsinhibitoren und Metalldeaktivatoren enthalten, die normalerweise zur Stabilisierung von Raffineriebenzinströmen Verwendung finden; es dürfen jedoch keine Waschmittel-Dispersionszusätze und Lösungsöle zugesetzt sein.

(3)

Der tatsächliche Schwefelgehalt des für die Prüfung Typ I verwendeten Kraftstoffs muss mitgeteilt werden.

(4)

Bei den Werten der technischen Daten handelt es sich um „tatsächliche Werte” . Bei der Festlegung ihrer Grenzwerte wurden die Bestimmungen des ISO-Dokuments 4259 „Petroleum products — Determination and application of precision data in relation to methods of test” angewendet, und bei der Festlegung eines Mindestwerts wurde eine Mindestdifferenz von 2R über Null berücksichtigt; bei der Festlegung eines Mindest- und eines Höchstwertes beträgt die Mindestdifferenz 4R (R = Reproduzierbarkeit). Unabhängig von dieser aus statistischen Gründen getroffenen Festlegung sollte der Hersteller des Kraftstoffs dennoch anstreben, dort, wo ein Höchstwert von 2R festgelegt ist, den Wert Null zu erreichen, und dort, wo Ober- und Untergrenzen festgelegt sind, den Mittelwert zu erreichen. Falls Zweifel daran bestehen, ob ein Kraftstoff die Anforderungen erfüllt, gelten die Bestimmungen von ISO 4259.

(5)

Die angegebene Spanne für die Cetanzahl entspricht nicht der Anforderung einer Mindestspanne von 4R. Bei Uneinigkeit zwischen dem Kraftstofflieferanten und dem Verwender können jedoch die Bestimmungen der ISO 4259 zur Regelung solcher Streitigkeiten herangezogen werden, sofern anstelle von Einzelmessungen Wiederholungsmessungen in einer zur Gewährleistung der notwendigen Genauigkeit ausreichenden Anzahl vorgenommen werden.

(6)

Der tatsächliche Schwefelgehalt des für die Prüfung Typ I verwendeten Kraftstoffs muss mitgeteilt werden.

(7)

Auch bei überprüfter Oxidationsbeständigkeit ist die Lagerbeständigkeit wahrscheinlich begrenzt. Es wird empfohlen, sich auf Herstellerempfehlungen hinsichtlich Lagerbedingungen und -beständigkeit zu stützen.

(8)

Bei den Werten der technischen Daten handelt es sich um „tatsächliche Werte” . Bei der Festlegung ihrer Grenzwerte wurden die Bestimmungen des ISO-Dokuments 4259 „Petroleum products — Determination and application of precision data in relation to methods of test” angewendet, und bei der Festlegung eines Mindestwerts wurde eine Mindestdifferenz von 2R über Null berücksichtigt; bei der Festlegung eines Mindest- und eines Höchstwertes beträgt die Mindestdifferenz 4R (R = Reproduzierbarkeit). Unabhängig von dieser aus statistischen Gründen getroffenen Festlegung sollte der Hersteller des Kraftstoffs dennoch anstreben, dort, wo ein Höchstwert von 2R festgelegt ist, den Wert Null zu erreichen, und dort, wo Ober- und Untergrenzen festgelegt sind, den Mittelwert zu erreichen. Falls Zweifel daran bestehen, ob ein Kraftstoff die Anforderungen erfüllt, gelten die Bestimmungen von ISO 4259.

(9)

Der Kraftstoff kann Oxidationsinhibitoren und Metalldeaktivatoren enthalten, die normalerweise zur Stabilisierung von Raffineriebenzinströmen Verwendung finden; es dürfen jedoch keine Waschmittel-Dispersionszusätze und Lösungsöle zugesetzt sein.

(10)

Der tatsächliche Schwefelgehalt des für die Prüfung Typ I verwendeten Kraftstoffs muss mitgeteilt werden.

(11)

Bei den Werten der technischen Daten handelt es sich um „tatsächliche Werte” . Bei der Festlegung ihrer Grenzwerte wurden die Bestimmungen des ISO-Dokuments 4259 „Petroleum products — Determination and application of precision data in relation to methods of test” angewendet, und bei der Festlegung eines Mindestwerts wurde eine Mindestdifferenz von 2R über Null berücksichtigt; bei der Festlegung eines Mindest- und eines Höchstwertes beträgt die Mindestdifferenz 4R (R = Reproduzierbarkeit). Unabhängig von dieser aus statistischen Gründen getroffenen Festlegung sollte der Hersteller des Kraftstoffs dennoch anstreben, dort, wo ein Höchstwert von 2R festgelegt ist, den Wert Null zu erreichen, und dort, wo Ober- und Untergrenzen festgelegt sind, den Mittelwert zu erreichen. Falls Zweifel daran bestehen, ob ein Kraftstoff die Anforderungen erfüllt, gelten die Bestimmungen von ISO 4259.

(12)

Die angegebene Spanne für die Cetanzahl entspricht nicht der Anforderung einer Mindestspanne von 4R. Bei Streitigkeiten zwischen dem Kraftstofflieferanten und dem Verwender können jedoch die Bestimmungen der ISO 4259 zur Regelung solcher Streitigkeiten herangezogen werden, sofern anstelle von Einzelmessungen Wiederholungsmessungen in einer zur Gewährleistung der notwendigen Genauigkeit ausreichenden Anzahl vorgenommen werden.

(13)

Der tatsächliche Schwefelgehalt des für die Prüfung Typ I verwendeten Kraftstoffs muss mitgeteilt werden.

(14)

Auch bei überprüfter Oxidationsbeständigkeit ist die Lagerbeständigkeit wahrscheinlich begrenzt. Es wird empfohlen, sich auf Herstellerempfehlungen hinsichtlich Lagerbedingungen und -beständigkeit zu stützen.

(15)

Bei den Werten der technischen Daten handelt es sich um „tatsächliche Werte” . Bei der Festlegung ihrer Grenzwerte wurden die Bestimmungen des ISO-Dokuments 4259 „Petroleum products — Determination and application of precision data in relation to methods of test” angewendet, und bei der Festlegung eines Mindestwerts wurde eine Mindestdifferenz von 2R über Null berücksichtigt; bei der Festlegung eines Mindest- und eines Höchstwertes beträgt die Mindestdifferenz 4R (R = Reproduzierbarkeit). Unabhängig von dieser aus statistischen Gründen getroffenen Festlegung sollte der Hersteller des Kraftstoffs dennoch anstreben, dort, wo ein Höchstwert von 2R festgelegt ist, den Wert Null zu erreichen, und dort, wo Ober- und Untergrenzen festgelegt sind, den Mittelwert zu erreichen. Falls Zweifel daran bestehen, ob ein Kraftstoff die Anforderungen erfüllt, gelten die Bestimmungen von ISO 4259.

(16)

Der Kraftstoff kann Oxidationsinhibitoren und Metalldeaktivatoren enthalten, die normalerweise zur Stabilisierung von Raffineriebenzinströmen Verwendung finden; es dürfen jedoch keine Waschmittel-Dispersionszusätze und Lösungsöle zugesetzt sein.

(17)

Der tatsächliche Schwefelgehalt des für die Prüfung Typ VI verwendeten Kraftstoffs muss mitgeteilt werden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.