ANHANG XII RL 70/220/EWG
EG-TYPGENEHMIGUNG EINES MIT LPG ODER ERDGAS BETRIEBENEN FAHRZEUGS IN BEZUG AUF DESSEN EMISSIONEN
- 1.
- EINLEITUNG
In diesem Anhang sind die besonderen Vorschriften beschrieben, die für eine Typgenehmigung eines Fahrzeugs gelten, das mit Flüssiggas oder Erdgas betrieben wird oder entweder mit unverbleitem Benzin, Flüssiggas oder Erdgas betrieben werden kann, soweit es sich um die Prüfung mit Flüssiggas oder Erdgas handelt. Flüssiggas und Erdgas sind im Handel in sehr unterschiedlicher Zusammensetzung erhältlich, so daß der Kraftstoffdurchsatz diesen Zusammensetzungen angepaßt werden muß. Zum Nachweis dieser Fähigkeit muß das Fahrzeug bei der Prüfung Typ I mit zwei sehr unterschiedlichen Bezugskraftstoffen geprüft werden, und es muß die Selbstanpassungsfähigkeit der Kraftstoffanlage nachgewiesen werden. Sobald die Selbstanpassungsfähigkeit einer Kraftstoffanlage an einem Fahrzeug nachgewiesen worden ist, kann dieses Fahrzeug als Stammfahrzeug einer Fahrzeugfamilie angesehen werden. Fahrzeuge, die den Vorschriften für die zu dieser Fahrzeugfamilie gehörenden Fahrzeuge entsprechen, brauchen, wenn sie mit derselben Kraftstoffanlage ausgerüstet sind, nur mit einem Kraftstoff geprüft zu werden.
- 2.
- BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Im Sinne dieses Anhangs gilt:2.1. Ein Stammfahrzeug ist ein Fahrzeug, das als das Fahrzeug ausgewählt wird, an dem die Selbstanpassungsfähigkeit einer Kraftstoffanlage nachgewiesen werden soll, auf das die Fahrzeuge einer Fahrzeugfamilie Bezug nehmen. In einer Fahrzeugfamilie kann es mehr als ein Stammfahrzeug geben.
2.2.
Ein zur Fahrzeugfamilie gehörendes Fahrzeug ist ein Fahrzeug, das folgende wesentliche Merkmale mit dem (den) Stammfahrzeug(en) gemeinsam hat:
2.2.1.
- a)
- Es wurde von demselben Fahrzeughersteller gebaut.
- b)
- Für das Fahrzeug gelten dieselben Emissionsgrenzwerte.
- c)
- Wenn das Gaszufuhrsystem über eine Zentralzuteilung für den gesamten Motor verfügt:
Es hat eine bescheinigte Motorleistung zwischen dem 0,7fachen und dem 1,15fachen der Motorleistung des Stammfahrzeugs.
Wenn das Gaszufuhrsystem über eine Einzelzuteilung für jeden Zylinder verfügt:
Es hat eine bescheinigte Motorleistung pro Zylinder, die zwischen dem 0,7fachen und dem 1,15fachen der Motorleistung des Stammfahrzeugs liegt.
- d)
- Wenn es mit einem Katalysatorsystem ausgerüstet ist, ist die Art des Katalysators dieselbe, das heißt Dreiwegekatalysator, Oxidationskatalysator oder Katalysator zur Reduzierung des Stickoxidausstoßes.
- e)
- Es hat ein Gaszufuhrsystem (einschließlich des Druckreglers) desselben Systemherstellers und desselben Typs: Einlaß, Zuführung des Gasgemisches (mit einer einzigen zentralen Düse pro Motor, mit einer Düse pro Einlaßkanal), Einspritzung der Flüssigkeit (mit einer einzigen zentralen Düse pro Motor, mit einer Düse pro Einlaßkanal).
- f)
- Dieses Gaszufuhrsystem wird durch ein elektronisches Steuergerät desselben Typs mit denselben technischen Daten gesteuert, das mit denselben Softwareprinzipien und derselben Steuerstrategie arbeitet.
2.2.2.
Zu der Vorschrift c): Zeigt sich bei einer Nachweisprüfung, daß zwei gasbetriebene Fahrzeuge, abgesehen von ihrer bescheinigten Motorleistung, P1 beziehungsweise P2 (P1 < P2), zu derselben Fahrzeugfamilie gehören könnten und beide so geprüft werden, als ob sie Stammfahrzeuge wären, so gilt die Zugehörigkeit zu derselben Fahrzeugfamilie für jedes Fahrzeug mit einer bescheinigten Motorleistung zwischen 0,7*P1 und 1,15*P2.
- a)
- Es wurde von demselben Fahrzeughersteller gebaut.
- b)
- Für das Fahrzeug gelten dieselben Emissionsgrenzwerte.
- c)
- Wenn das Gaszufuhrsystem über eine Zentralzuteilung für den gesamten Motor verfügt:
Es hat eine bescheinigte Motorleistung zwischen dem 0,7fachen und dem 1,15fachen der Motorleistung des Stammfahrzeugs.
Wenn das Gaszufuhrsystem über eine Einzelzuteilung für jeden Zylinder verfügt:
Es hat eine bescheinigte Motorleistung pro Zylinder, die zwischen dem 0,7fachen und dem 1,15fachen der Motorleistung des Stammfahrzeugs liegt.
- d)
- Wenn es mit einem Katalysatorsystem ausgerüstet ist, ist die Art des Katalysators dieselbe, das heißt Dreiwegekatalysator, Oxidationskatalysator oder Katalysator zur Reduzierung des Stickoxidausstoßes.
- e)
- Es hat ein Gaszufuhrsystem (einschließlich des Druckreglers) desselben Systemherstellers und desselben Typs: Einlaß, Zuführung des Gasgemisches (mit einer einzigen zentralen Düse pro Motor, mit einer Düse pro Einlaßkanal), Einspritzung der Flüssigkeit (mit einer einzigen zentralen Düse pro Motor, mit einer Düse pro Einlaßkanal).
- f)
- Dieses Gaszufuhrsystem wird durch ein elektronisches Steuergerät desselben Typs mit denselben technischen Daten gesteuert, das mit denselben Softwareprinzipien und derselben Steuerstrategie arbeitet.
- 3.
- ERTEILUNG EINER EG-TYPGENEHMIGUNG
Für die Erteilung der EG-Typgenehmigung gelten folgende Vorschriften:3.1.
Typgenehmigung eines Stammfahrzeugs in bezug auf die Abgasemissionen: Bei dem Stammfahrzeug muß die Fähigkeit zur Anpassung an jede handelsübliche Kraftstoffzusammensetzung nachgewiesen werden. Bei Flüssiggas gibt es Unterschiede bei der Zusammensetzung von C3 und C4. Bei Erdgas werden im allgemeinen zwei Arten von Kraftstoff angeboten, und zwar Kraftstoff mit hohem Heizwert ( „H-Gas” ) und Kraftstoff mit niedrigem Heizwert ( „L-Gas” ), wobei die Spanne in beiden Bereichen jeweils ziemlich groß ist; sie unterscheiden sich erheblich in der Wobbezahl. Diese Unterschiede werden bei den Bezugskraftstoffen deutlich.
3.1.1.
Das (die) Stammfahrzeug(e) muß (müssen) bei der Prüfung Typ I mit den beiden sehr unterschiedlichen Bezugskraftstoffen den Anhangs IX a geprüft werden.
3.1.1.1.
Wird der Wechsel von einem Kraftstoff zum anderen in der Praxis normalerweise mit Hilfe eines Schalters bewirkt, so darf dieser Schalter bei der Typgenehmigungsprüfung nicht benutzt werden. In diesem Fall kann auf Antrag des Herstellers und mit Zustimmung des technischen Dienstes der Vorkonditionierungszyklus nach 5.3.1 des Anhangs III erweitert werden.
3.1.2.
Das (die) Fahrzeug(e) gilt (gelten) als vorschriftsmäßig, wenn bei Verwendung beider Bezugskraftstoffe die Emissionsgrenzwerte eingehalten sind.
3.1.3.
Das Verhältnis der erhaltenen Emissionswerte „r” ist für jeden Schadstoff wie folgt zu bestimmen: r = erhaltener Emissionswert bei einem Bezugskraftstoff erhaltener Emissionswert bei dem anderen Bezugskraftstoff
3.1.1.1. Wird der Wechsel von einem Kraftstoff zum anderen in der Praxis normalerweise mit Hilfe eines Schalters bewirkt, so darf dieser Schalter bei der Typgenehmigungsprüfung nicht benutzt werden. In diesem Fall kann auf Antrag des Herstellers und mit Zustimmung des technischen Dienstes der Vorkonditionierungszyklus nach 5.3.1 des Anhangs III erweitert werden.
3.2.
Typgenehmigung für ein zur Fahrzeugfamilie gehörendes Fahrzeug in bezug auf die Auspuffemissionen: Bei einem zur Fahrzeugfamilie gehörenden Fahrzeug ist eine Prüfung Typ I mit einem Bezugskraftstoff durchzuführen. Dieser Bezugskraftstoff kann ein beliebiger Bezugskraftstoff sein. Das Fahrzeug gilt als vorschriftsmäßig, wenn folgende Vorschriften eingehalten sind:
3.2.1.
Das Fahrzeug entspricht der Begriffsbestimmung für ein zur Fahrzeugfamilie gehörendes Fahrzeug nach 2.2.
3.2.2.
Die Prüfergebnisse für jeden Schadstoff werden mit seinem Faktor „r” (siehe 3.1.3) multipliziert, wenn r größer als 1,0 ist. Ist r kleiner als 1,0, dann wird als Wert 1 angenommen. Die Ergebnisse dieser Multiplikationen gelten als endgültig erhaltene Emissionswerte. Auf Antrag des Herstellers kann die Prüfung Typ I mit dem Bezugskraftstoff 2 oder mit beiden Bezugskraftstoffen durchgeführt werden, so daß keine Korrektur erforderlich ist.
3.2.3.
Bei dem Fahrzeug müssen die für die betreffende Klasse geltenden Emissionsgrenzwerte eingehalten sein.
- 4.
- ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
4.1. Die Prüfungen zur Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion können mit einem handelsüblichen Kraftstoff durchgeführt werden, bei dem das Verhältnis von C3 zu C4 zwischen den entsprechenden Werten für die Bezugskraftstoffe für Flüssiggas liegt oder dessen Wobbezahl zwischen den entsprechenden Werten für die sehr unterschiedlichen Bezugskraftstoffe für Erdgas liegt. In diesem Fall muß eine Kraftstoffanalyse vorliegen.
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