ANHANG XIII RL 70/220/EWG

EG-TYPGENEHMIGUNG EINES AUSTAUSCHKATALYSATORS ALS SELBSTÄNDIGE TECHNISCHE EINHEIT

1.
ANWENDUNGSBEREICH

Dieser Anhang gilt für die EG-Typgenehmigung von Katalysatoren als selbständige technische Einheiten im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d) der Richtlinie 70/156/EWG, die zum Einbau in einen oder mehrere Kraftfahrzeugtypen der Klassen M1 und N1(1) als Ersatzteile bestimmt sind.

2.
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Im Sinne dieses Anhangs bedeuten:

2.1. „Katalysator für die Erstausrüstung” : siehe Anhang I Abschnitt 2.17.

2.2. „Austauschkatalysator” : siehe Anhang I Abschnitt 2.18.

2.3. „Original-Austauschkatalysator” : siehe Anhang I Abschnitt 2.19.

2.4. „Katalysatortyp” Katalysatoren, die sich in folgenden wesentlichen Punkten nicht voneinander unterscheiden:
2.4.1.
Zahl der beschichteten Trägerkörper, Struktur und Werkstoff;
2.4.2.
Art der katalytischen Wirkung (Oxidations-, Dreiwegekatalysator usw.);
2.4.3.
Volumen, Verhältnis von Stirnfläche zu Länge des Trägerkörpers;
2.4.4.
verwendete Katalysatorwerkstoffe;
2.4.5.
Verhältnis der verwendeten Katalysatorwerkstoffe;
2.4.6.
Zellendichte;
2.4.7.
Abmessungen und Form;
2.4.8.
Wärmeschutz.

2.5. „Fahrzeugtyp” : siehe Nummer 2.1 des Anhangs I.

2.6. „Typgenehmigung eines Austauschkatalysators” : Typgenehmigung eines als Ersatzteil für ein oder mehrere bestimmte Fahrzeugtypen einzubauenden Katalysators zur Begrenzung der Schadstoffemissionen, des Geräuschpegels und der Wirkung auf Fahrzeugeigenschaften sowie gegebenenfalls des OBD-Systems.

2.7. „Verschlechterter Austauschkatalysator” : Katalysator, der in solchem Ausmaß gealtert oder künstlich verschlechtert wurde, dass er den Anforderungen gemäß Anhang XI, Anlage 1 Abschnitt 1 dieser Richtlinie(2) nicht mehr genügt.

3.
ANTRAG AUF EG-TYPGENEHMIGUNG

3.1. Ein Antrag auf Erteilung der EG-Typgenehmigung eines Austauschkatalysatortyps gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 70/156/EWG ist vom Hersteller zu stellen.

3.2. Ein Muster für den Beschreibungsbogen ist in der Anlage 1 dieses Anhangs enthalten.

3.3. Im Fall eines Antrags auf Genehmigung eines Austauschkatalysators sind dem für die Durchführung der Typgenehmigungsprüfung zuständigen technischen Dienst vorzuführen:

3.3.1. Ein Fahrzeug (Fahrzeuge) eines nach der Richtlinie 70/220/EWG genehmigten Typs mit einem neuen Katalysator für die Erstausrüstung. Dieses (diese) Fahrzeug(e) ist (sind) vom Antragsteller mit Zustimmung des technischen Dienstes auszuwählen. Es muss (sie müssen) den Vorschriften von Abschnitt 3 des Anhangs III dieser Richtlinie entsprechen. Das (die) Prüffahrzeug(e) darf (dürfen) keine Schäden an der emissionsmindernden Einrichtung aufweisen: Jedes übermäßig abgenutzte oder fehlerhaft arbeitende abgasrelevante Originalteil muss instand gesetzt oder ersetzt werden. Das (die) Prüffahrzeug(e) muss (müssen) richtig abgestimmt und vor der Abgasprüfung nach den Angaben des Herstellers eingestellt sein.

3.3.2. Ein Muster des Typs des Austauschkatalysators. An diesem Muster müssen deutlich lesbar und dauerhaft die Fabrik- oder Handelsmarke des Antragstellers und die handelsübliche Bezeichnung angegeben sein.

3.3.3. Ein zusätzliches Muster des Austauschkatalysatortyps, falls ein Austauschkatalysator für den Einbau in ein Fahrzeug mit OBD-System vorgesehen ist. An diesem Muster müssen deutlich lesbar und dauerhaft die Fabrik- oder Handelsmarke des Antragstellers und die handelsübliche Bezeichnung angegeben sein. Es muss gemäß Abschnitt 2.7 verschlechtert worden sein.

4.
ERTEILUNG DER EG-TYPGENEHMIGUNG

4.1.
Sind die entsprechenden Anforderungen erfüllt, wird die EG-Typgenehmigung gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 70/156/EWG erteilt.
4.2.
Ein Muster des EG-Typgenehmigungsbogens ist in der Anlage 2 dieses Anhangs enthalten.
4.3.
Jedem genehmigten Typ eines Austauschkatalysators wird eine Typgenehmigungsnummer gemäß Anhang VII der Richtlinie 70/156/EWG zugeteilt. Ein und derselbe Mitgliedstaat darf die gleiche Nummer keinem anderen Typ eines Austauschkatalysators zuteilen. Ein und dieselbe Typgenehmigungsnummer kann die Verwendung dieses Typs eines Austauschkatalysators in mehreren verschiedenen Fahrzeugtypen abdecken.
4.4.
Kann der Antragsteller der Genehmigungsbehörde nachweisen, dass der Austauschkatalysator einem in Nummer 1.10 der Anlage zu Anhang X dieser Richtlinie genannten Typ entspricht, so ist die Erteilung einer Typgenehmigung nicht von den zu überprüfenden Bestimmungen von Nummer 6 dieses Anhangs abhängig.

5.
EG-TYPGENEHMIGUNGSZEICHEN

5.1. Jeder Austauschkatalysator, der dem nach dieser Richtlinie als selbständige technische Einheit genehmigten Typ entspricht, muss ein EG-Typgenehmigungszeichen tragen.

5.2. Dieses Zeichen besteht aus einem den Buchstaben „e” umgebenden Rechteck, gefolgt von der jeweiligen Nummer oder Buchstabenfolge des Mitgliedstaats, der die Typgenehmigung erteilt hat:

    1 Deutschland

    2 Frankreich

    3 Italien

    4 Niederlande

    5 Schweden

    6 Belgien

    7 für Ungarn

    8 für die Tschechische Republik

    9 Spanien

    11 Vereinigtes Königreich

    12 Österreich

    13 Luxemburg

    17 Finnland

    18 Dänemark

    19 für Rumänien

    20 für Polen

    21 Portugal

    23 Griechenland

    24 Irland

    26 für Slowenien

    27 für die Slowakei

    29 für Estland

    32 für Lettland

    34 für Bulgarien

    36 für Litauen

    CY für Zypern

    MT für Malta

Es muss in der Nähe des Rechtecks die „Grundgenehmigungsnummer” nach Nummer 4 der im Anhang VII der Richtlinie 70/156/EWG angeführten Typgenehmigungsnummer umfassen, der die beiden Ziffern vorangestellt sind, die die laufende Nummer der letzten größeren technischen Änderung der Richtlinie 70/220/EWG zum Zeitpunkt der Erteilung der EG-Bauteil-Typgenehmigung angeben. Bei dieser Richtlinie ist die laufende Nummer 01.

5.3. Das EG-Typgenehmigungszeichen gemäß Nummer 5.2 muss deutlich lesbar und dauerhaft sein und muss möglichst nach dem Einbau des Austauschkatalysators in das Fahrzeug sichtbar bleiben.

5.4. In der Anlage 3 dieses Anhangs sind Beispiele für die Anordnung des Typgenehmigungszeichens und der obigen Typgenehmigungsdaten enthalten.

6.
ANFORDERUNGEN

6.1.
Allgemeine Anforderungen

6.1.1.
Der Austauschkatalysator muss so ausgelegt sein, gebaut sein und montiert werden können, dass das Fahrzeug in der Lage ist, die Bestimmungen dieser Richtlinie, die es ursprünglich eingehalten hat, zu erfüllen; außerdem müssen seine Schadstoffemissionen während der gesamten Lebensdauer des Fahrzeugs unter normalen Benutzungsbedingungen wirksam begrenzt werden.
6.1.2.
Der Austauschkatalysator muss an der gleichen Stelle wie der Katalysator für die Erstausrüstung eingebaut werden, und die Lage der etwaigen Sauerstoffsonde(n) und anderer Sensoren an der Abgasleitung darf nicht verändert werden.
6.1.3.
Weist der Katalysator für die Erstausrüstung Wärmeschutzvorrichtungen auf, so muss auch der Austauschkatalysator entsprechende Schutzvorrichtungen haben.
6.1.4.
Der Austauschkatalysator muss dauerhaft sein, d. h., er muss so beschaffen sein und so eingebaut werden können, dass er gegen Korrosions- und Oxidationseinflüsse, denen er je nach der Benutzung des Fahrzeugs ausgesetzt ist, hinreichend geschützt ist.

6.2.
Vorschriften hinsichtlich der Emissionen

Das Fahrzeug (die Fahrzeuge) nach Nummer 3.3.1 dieses Anhangs mit einem Austauschkatalysator des Typs, für den die Typgenehmigung beantragt wird, muss (müssen) einer Prüfung Typ I unter den Bedingungen unterzogen werden, die in dem entsprechenden Anhang dieser Richtlinie beschrieben sind, damit seine (ihre) Emissionswerte nach dem im Folgenden beschriebenen Verfahren mit denen eines Fahrzeugs mit Katalysator für die Erstausrüstung verglichen werden können.

6.2.1.
Bestimmung der Vergleichsbasis

Das Fahrzeug (die Fahrzeuge) muss (müssen) mit einem neuen Katalysator für die Erstausrüstung (siehe Nummer 3.3.1) ausgestattet sein, der mit 12 außerstädtischen Fahrzyklen eingefahren sein muss (Prüfung Typ I Teil 2). Nach dieser Vorkonditionierung muss (müssen) das Fahrzeug (die Fahrzeuge) in einem Raum abgestellt werden, in dem die Temperatur zwischen 293 K und 303 K (20 °C und 30 °C) verhältnismäßig konstant bleibt. Die Konditionierung muss mindestens sechs Stunden dauern und so lange fortgesetzt werden, bis die Temperatur des Motoröls und die Temperatur des Kühlmittels die Raumtemperatur ± 2 K erreicht haben. Anschließend sind drei Prüfungen Typ I durchzuführen.

6.2.2.
Abgasprüfung mit Austauschkatalysator

Der Katalysator für die Erstausrüstung in dem (den) Prüffahrzeug(en) ist durch den Austauschkatalysator (siehe Nummer 3.3.2) zu ersetzen, der mit 12 außerstädtischen Fahrzyklen eingefahren sein muss (Prüfung Typ I Teil 2). Nach dieser Vorkonditionierung muss (müssen) das Fahrzeug (die Fahrzeuge) in einem Raum abgestellt werden, in dem die Temperatur zwischen 293 K und 303 K (20 °C und 30 °C) verhältnismäßig konstant bleibt. Die Konditionierung muss mindestens sechs Stunden dauern und so lange fortgesetzt werden, bis die Temperatur des Motoröls und die Temperatur des Kühlmittels die Raumtemperatur ± 2 K erreicht haben. Anschließend sind drei Prüfungen Typ I durchzuführen.

6.2.3.
Bestimmung der Schadstoffemissionen bei Fahrzeugen mit Austauschkatalysator

Bei dem Prüffahrzeug (den Prüffahrzeugen) mit dem Katalysator für die Erstausrüstung müssen die in der Typgenehmigung des Fahrzeugs (der Fahrzeuge) angegebenen Grenzwerte eingehalten sein, bei denen gegebenenfalls die bei der Typgenehmigung des Fahrzeugs (der Fahrzeuge) angewandten Verschlechterungsfaktoren berücksichtigt werden. Die Vorschriften über die Emissionen des Fahrzeugs (der Fahrzeuge) mit Austauschkatalysator gelten als eingehalten, wenn die Ergebnisse bei jedem limitierten Schadstoff (CO, HC NOx und Partikel) den folgenden Bedingungen entsprechen: M ≤ 0,85 S + 0,4 G M ≤ G Dabei ist: M der Mittelwert der Emissionen eines Schadstoffs oder der Summe zweier Schadstoffe(3), den man bei den drei Prüfungen Typ I mit dem Austauschkatalysator erhält; S der Mittelwert der Emissionen eines Schadstoffs oder der Summe zweier Schadstoffe(3), den man bei den drei Prüfungen Typ I mit dem Katalysator für die Erstausrüstung erhält; G der Grenzwert der Emissionen eines Schadstoffs oder der Summe zweier Schadstoffe(3), der der Typgenehmigung des Fahrzeugs (der Fahrzeuge) entspricht und gegebenenfalls durch die nach Nummer 6.4 bestimmten Verschlechterungsfaktoren dividiert wurde. Gilt die Typgenehmigung für verschiedene Fahrzeugtypen desselben Fahrzeugherstellers und sind diese verschiedenen Fahrzeugtypen mit einem Katalysator desselben Typs für die Erstausrüstung ausgestattet, so kann die Prüfung Typ I auf mindestens zwei Fahrzeuge beschränkt werden, die mit Zustimmung des Technischen Dienstes ausgewählt wurden, der die Typgenehmigungsprüfungen durchführt.

6.3.
Vorschriften für die Geräuschentwicklung und den Abgasgegendruck

Der Austauschkatalysator muss den technischen Vorschriften des Anhangs II der Richtlinie 70/157/EWG entsprechen.

6.4.
Vorschriften für die Dauerhaltbarkeit

Der Austauschkatalysator muss den Vorschriften nach Nummer 5.3.5 des Anhangs I dieser Richtlinie, d. h. der Prüfung Typ V, oder den Werten entsprechen, die anhand der Verschlechterungsfaktoren der nachstehenden Tabelle aus den Ergebnissen der Prüfung Typ I ermittelt wurden.

Tabelle XIII.6.4

Motorart Verschlechterungsfaktoren
CO HC(4) NOx(4) HC + NOx Partikel
Fremdzündungsmotor 1,2 1,2 1,2 1,2(5)
Selbstzündungsmotor 1,1 1,0 1,0 1,2

6.5.
Anforderungen in Bezug auf OBD-Kompatibilität (gilt nur für Austauschkatalysatoren, die in Fahrzeuge mit OBD-System einzubauen sind)

Die Demonstration der OBD-Kompatibilität ist nur erforderlich, wenn der Katalysator für die Erstausrüstung in der ursprünglichen Konfiguration überwacht wurde.
6.5.1.
Die Kompatibilität des Austauschkatalysators mit dem OBD-System ist anhand der in der Richtlinie 98/69/EG Anhang XI Anlage 1 beschriebenen Verfahren zu demonstrieren.
6.5.2.
Die für andere Bauteile als Katalysatoren geltenden Bestimmungen der Richtlinie 98/69/EG Anhang XI Anlage 1 finden keine Anwendung.
6.5.3.
Der Hersteller von Nachrüstteilen kann das gleiche Vorkonditionierungs- und Prüfverfahren wie bei der ursprünglichen Typgenehmigung anwenden. In diesem Fall stellt die Typgenehmigungsbehörde auf Anfrage und zu gleichen Bedingungen Anlage 2 des EG-Typgenehmigungsbogens zur Verfügung, die die Zahl und die Art der Vorkonditionierungszyklen für die OBD-Prüfung des Katalysators beinhaltet.
6.5.4.
Damit der ordnungsgemäße Einbau und das ordnungsgemäße Funktionieren aller anderen vom OBD-System überwachten Bauteile überprüft werden können, darf das OBD-System vor dem Einbau eines Austauschkatalysators keine Fehlfunktion und keine gespeicherten Fehlercodes anzeigen. Zu diesem Zweck kann eine Bewertung des Status des OBD-Systems nach Abschluss der unter Nummer 6.2.1 beschriebenen Prüfungen herangezogen werden.
6.5.5.
Die Fehlfunktionsanzeige (siehe Abschnitt 2.5 des Anhangs XI dieser Richtlinie) darf nicht während des unter Nummer 6.2.2 dieses Anhangs erforderlichen Fahrzeugsbetriebs aktiviert werden.

7.
DOKUMENTATION

7.1. Neuen Austauschkatalysatoren ist folgende Information beizulegen:
7.1.1.
Name des Katalysatorherstellers oder Handelsmarke;
7.1.2.
die Fahrzeuge (einschließlich Herstellungsjahr), für die der Austauschkatalysator zugelassen ist, gegebenenfalls einschließlich einer Kennzeichnung zur Ermittlung der Eignung des Austauschkatalysators für den Einbau in ein Fahrzeug, das mit einem On-board-Diagnosesystem ausgestattet ist;
7.1.3.
falls erforderlich Einbauanweisungen.

7.2. Diese Information ist in folgender Form bereitzustellen:

    als Druckschrift, die dem Austauschkatalysator beigelegt ist,

    als Aufdruck auf der Verpackung, in der der Austauschkatalysator verkauft wird,

    oder in anderer geeigneter Form.

Auf jeden Fall müssen diese Informationen im Produktkatalog vorhanden sein, den der Hersteller von Austauschkatalysatoren den Verkaufsstellen zur Verfügung stellt.

8.
VERÄNDERUNG DES TYPS UND ÄNDERUNGEN DER TYPGENEHMIGUNGEN

Bei Veränderungen des nach dieser Richtlinie genehmigten Typs gelten die Bestimmungen von Artikel 5 der Richtlinie 70/156/EWG.

9.
ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION

Maßnahmen zur Gewährleistung der Übereinstimmung der Produktion sind gemäß Artikel 10 der Richtlinie 70/156/EWG zu treffen.

9.2.
Besondere Bestimmungen

9.2.1.
Die Überprüfungen nach Nummer 2.2 des Anhangs X der Richtlinie 70/156/EWG müssen die Übereinstimmung mit den unter Nummer 2.4 dieses Anhangs festgelegten Merkmalen umfassen.
9.2.2.
Zur Anwendung von Nummer 3.5 des Anhangs X der Richtlinie 70/156/EWG können die unter Nummer 6.2 dieses Anhangs (Vorschriften über Emissionen) beschriebenen Prüfungen durchgeführt werden. In diesem Fall kann, falls der Inhaber der Typgenehmigung dies wünscht, als Vergleichsbasis statt des Katalysators für die Erstausrüstung der Austauschkatalysator, der bei den Typgenehmigungsprüfungen verwendet wurde, genommen werden (oder ein anderes Muster, das nachweislich mit dem genehmigten Typ übereinstimmt). Die gemessenen Emissionswerte des zu beurteilenden Musters dürfen durchschnittlich nicht mehr als 15 % über den Mittelwerten liegen, die beim Bezugsmuster gemessen werden.

Fußnote(n):

(1)

Gemäß Anhang II Teil A der Richtlinie 70/156/EWG.

(2)

Für den Zweck von Demonstrationstests von Kraftfahrzeugen mit Fremdzündungsmotoren muss, wenn der gemäß Nummer 6.2.1 dieses Anhangs gemessene HC-Wert den während der Typgenehmigungsprüfung des Fahrzeugs gemessenen Wert überschreitet, die Differenz zu den unter Nummer 3.3.2 des Anhangs XI genannten Schwellenwerten addiert werden, auf die die gemäß Anhang XI, Anlage 1 Nummer 1 zulässige Überschreitung Anwendung findet.

(3)

Wie für die Grenzwerte zweckdienlich, die in Anhang I Nummer 5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung, auf der die Typgenehmigung des mit dem Originalkatalysator ausgestatteten Fahrzeugs basiert, festgelegt sind.

(4)

Gilt nur für Fahrzeuge, die gemäß der Richtlinie 70/220/EWG, geändert durch die Richtlinie 98/69/EG oder nachfolgende Richtlinien zur Änderung, genehmigt wurden.

(5)

Gilt nur für gemäß der Richtlinie 70/220/EG, geändert durch die Richtlinie 96/69/EG oder frühere Richtlinien, genehmigte Fahrzeuge mit Fremdzündungsmotor.

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