Artikel 2 RL 70/221/EWG

(1) Die Mitgliedstaaten dürfen aus Gründen, die sich auf die Kraftstoffbehälter beziehen, die Erteilung der EG-Typgenehmigung oder der Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für ein Fahrzeug nicht verweigern, wenn das Fahrzeug die Anforderungen dieser Richtlinie für Kraftstoffbehälter erfüllt.

(2) Die Mitgliedstaaten dürfen weder die EWG-Betriebserlaubnis noch die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für ein Fahrzeug aus Gründen bezüglich des Unterfahrschutzes verweigern, wenn das betreffende Fahrzeug den Vorschriften des Anhangs bezüglich des Unterfahrschutzes genügt oder mit einer Unterfahrschutzeinrichtung ausgestattet ist, für die nach Artikel 2 der Richtlinie 70/156/EWG die Betriebserlaubnis erteilt worden ist und die die entsprechend den Vorschriften von Nr. 5 des Anhangs II montiert ist.

(3) Die Mitgliedstaaten dürfen weder die EWG-Betriebserlaubnis noch die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für eine Unterfahrschutzeinrichtung verweigern, wenn diese als technische Einheit gemäß Artikel 2 der Richtlinie 70/156/EWG betrachtet wird und den einschlägigen Vorschriften des Anhangs II entspricht.

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