Artikel 2a RL 70/221/EWG
(1) Die Mitgliedstaaten dürfen aus Gründen, die sich auf die Kraftstoffbehälter beziehen, den Verkauf, die Zulassung, die Inbetriebnahme oder die Benutzung eines Fahrzeugs weder verweigern noch verbieten, wenn das Fahrzeug die Anforderungen dieser Richtlinie für Kraftstoffbehälter erfüllt.
(2) Die Mitgliedstaaten dürfen den Verkauf, die Zulassung, die Inbetriebnahme oder die Benutzung eines Fahrzeugs nicht aus Gründen bezüglich des Unterfahrschutzes verweigern, wenn das betreffende Fahrzeug den Vorschriften des Anhangs bezüglich des Unterfahrschutzes entspricht oder mit einer Unterfahrschutzeinrichtung ausgestattet ist, für die als technische Einheit nach Artikel 2 der Richtlinie 70/156/EWG die Betriebserlaubnis erteilt worden ist und die entsprechend den Vorschriften von Nr. 5 des Anhangs II montiert ist.
(3) Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen einer nach Artikel 2 der Richtlinie 70/156/EWG als technische Einheit geltenden Unterfahrschutzeinrichtung nicht verbieten, wenn diese einem Typ entspricht, für den nach Artikel 2 Absatz 3 eine Betriebserlaubnis erteilt worden ist.
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