Artikel 2b RL 70/221/EWG

Der die Betriebserlaubnis erteilende Mitgliedstaat trifft die notwendigen Maßnahmen, um über alle Änderungen einzelner der unter 2.1 und 2.2 des Anhangs II genannten Eigenschaften oder Merkmale unterrichtet zu werden. Die zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats befinden darüber, ob bei dem geänderten Fahrzeugtyp neue Prüfungen in Verbindung mit einem neuen Prüfprotokoll durchgeführt werden müssen. Ergibt sich aus den Prüfungen, daß die Vorschriften dieser Richtlinie nicht eingehalten werden, so wird die Änderung nicht genehmigt.

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