ANHANG IV RL 70/311/EWG

VORSCHRIFTEN FÜR ANHÄNGER, DIE MIT EINER REIN HYDRAULISCHEN ÜBERTRAGUNGSEINRICHTUNG AUSGERÜSTET SIND

1.
ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

Fahrzeuge, die mit einer rein hydraulischen Übertragungseinrichtung ausgerüstet sind, müssen den Vorschriften dieses Anhangs genügen.

2.
BESONDERE VORSCHRIFTEN

2.1.
Eigenschaft der hydraulischen Leitungen und ihrer flexiblen Verbindungen

2.1.1.
Die rein hydraulischen Übertragungsleitungen müssen einem Druck standhalten, der mindestens 4mal so hoch ist wie der vom Hersteller festgelegte normale Höchstbetriebsdruck (T). Die flexiblen Verbindungen müssen folgenden ISO-Normen entsprechen: 1402 (1984), 6605 (1986) und 7751 (1983).

2.2.
Systeme, die von einer Energieversorgung abhängen

2.2.1.
Die Energieversorgung muß durch ein Druckbegrenzungsventil, das bei Erreichen des Drucks T anspricht, gegen Überdruck geschützt werden.

2.3.
Schutz der Übertragungseinrichtung

2.3.1.
Die Übertragungseinrichtung muß durch ein Druckbegrenzungsventil, das bei einem Druck zwischen 1,5 T und 2,2 T anspricht, geschützt werden.

2.4.
Spurtreue Zugfahrzeug/Anhänger

2.4.1.
Fährt das Zugfahrzeug eines Lastzuges geradeaus, muß der Anhänger in der Spur des Zugfahrzeugs bleiben.
2.4.2.
Zur Einhaltung der Bedingungen von 2.4.1 müssen Anhänger mit einer automatischen oder von Hand betätigten Einspurvorrichtung ausgerüstet sein.

2.5.
Manövrierbarkeit im Fall eines Fehlers in der Übertragungseinrichtung

2.5.1.
Bei Fahrzeugen, die mit einer rein hydraulischen Übertragungseinrichtung ausgerüstet sind, muß bei einem Fehler in der Übertragungseinrichtung die Lenkbarkeit erhalten bleiben. Die Fahrzeuge sind in diesem Zustand (mit Fehler) den Prüfungen zu unterziehen und müssen die Vorschriften von 5.3 des Anhangs I dieser Richtlinie erfüllen. Insbesondere sind die in 5.3.2 beschriebenen Prüfungen bei 5 km/h und 25 km/h nacheinander mit intakter und anschließend mit defekter Übertragungseinrichtung durchzuführen.

2.6.
Elektromagnetische Störungen

2.6.1.
Die Funktion der Lenkanlage darf durch elektromagnetische Felder nicht beeinträchtigt werden. Bis zur Vereinbarung einheitlicher Prüfverfahren übermittelt der Fahrzeughersteller den technischen Diensten seine Prüfverfahren und -ergebnisse.

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